Corona Soforthilfe für Freiberufler in NRW !

[Update 27.03.2020 um 18:00 Uhr

Aufgrund der laufenden Änderungen und Ergänzungen der Landesregierung zu der angekündigten Soforthilfe musste auch dieser Beitrag immer wieder aktualisiert werden, damit er eine Hilfe für euch bleiben konnte. Überholtes habe ich dabei nicht gelöscht, sondern nur gestrichen. Alles was nicht gestrichen ist, behält daher unter dem Zeitpunkt dieses Updates seine Gültigkeit. Ich hoffe daher der Beitrag bietet für euch auch weiterhin guten Rat. ]

NRW bietet Corona-Soforthilfen für Freiberufler und alle „gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und … Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen“ mit bis zu 50 Beschäftigten. Die Freiberufler, einschließlich der Künstler/innen, stellen einen überproportionalen Anteil an Unternehmen im Allgemeinen und meiner Mandantschaft im Besonderen.

In der aktuellen Krise möchte ich mit dieser Nachricht natürlich vor allem meine Mandanten erreichen. Bereitet euch rechtzeitig darauf vor, eure Anträge für die Soforthilfen zu stellen, die ab Freitag 27.3.2020 um 12:00 Uhr über diese Seite eingereicht werden können:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020?fbclid=IwAR1cOnfmBWJWFgPI1OcxdPQVWYEBJCiJGpKHDPtFNAbFQw_qie2KXFj8wa8

NRW teilt die zu bezuschussenden Unternehmen nach der Beschäftigtenzahl in drei Gruppen auf. Für den typischen Freiberufler und Künstler kommt natürlich vor allem die erste Gruppe, also die mit keinem oder bis zu 5 Beschäftigten, in Betracht. Der maximale Zuschuss beträgt für euch daher 9.000 Euro. Da es sich um einen reinen Zuschuss handelt, solltet ihr nicht zögern den Antrag zu stellen, wenn ihr „erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona“ habt.

Für das Vorliegen dieser Schwierigkeiten muss einer der drei [ jetzt vier, vgl. update 26.3.2020 21:50] auf der Seite der Landesregierung NRW genannten Fälle vorliegen.
Lass ich mal den einfachsten – und schlimmsten – Fall außen vor, nämlich dass euer Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen wurde (Fallgruppe 2), so solltet ihr jetzt schon

für [Januar bis] März in 2019 die Umsätze addieren [und den Monatsdurchschnitt errechnen]  – einfach Kontoauszüge ggf.  auch Barkasse auf Betriebseinnahmen hin durchsehen. Prüft dann, ob euer Umsatz im März 2020 (für die verbleibenden Tage schätzt euren Umsatz) geringer ist als 50% dieses Durchschnittswertes (Fallgruppe 1), [Wertes.]

außerdem solltet ihr jetzt schon prüfen, welche Betriebsausgaben in den nächsten – sagen wir drei – Monaten unvermeidbar auf euch zukommen werden (für die Fallgruppe 3). Die Mitteilung der Landesregierung führt hier als Beispiele Mieten, Zahlungen auf Kredite und Leasingraten an. Lohnzahlungen fehlen in dieser beispielhaften Aufzählung, (nur) insoweit zu Recht, als ihr dafür eine gesonderte Entschädigung beantragen könnt. Beachtet aber unbedingt: Ihr könnt an dieser Stelle ausschließlich b e t r i e b l i c h e  Verbindlichkeiten geltend machen. Das heißt zum Beispiel, wenn ihr Arbeitsräume in der eigenen Wohnung (gemietet oder im Eigentum) habt, könnt ihr nur den auf diese Arbeitsräume entfallenden Anteil der Kredit- oder Mietverbindlichkeiten geltend machen.

[ update 26.3.2020 21:50

eine weitere wichtige Fallgruppe wurde hinzugefügt: Wenn mehr als die Hälfte eurer Aufträge aus der Zeit vor dem ersten März durch die Corona-Krise weggefallen sind!  ]

[Update 28.3.2020 01:00

Ob hierunter auch erst nach dem 1.3.2020 eingetretene coronabedingte existenzbedrohliche Auftragseinbrüche fallen, ist schwer zu sagen. Die Formulierung „aus der Zeit vor..“ spricht dagegen. Sowohl der Sinn der Soforthilfe – nämlich der, eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. einen Liquiditätsengpass zu beseitigen – als auch das Gleichbehandlungs- und Willkürverbot des Staates, sprechen dafür. Übrigens, das bayrische Formular, verzichtet ganz auf solche Fallgruppen und belässt es bei der Formulierung des o.g. Sinns. Ich würde daher den Antrag beim für euch zuständigen Regierungsbezirk stellen und diesen bezugnehmend auf euren Antrag den Auftragseinbruch kurz schildern. Dann habt ihr der zuständigen Stelle alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben vollständig gemacht]

Lest im Übrigen bitte schon jetzt unbedingt den ganzen Inhalt der Seite durch. Es wird dort wirklich schon sehr konkret und wie ich finde auch für den Laien verständlich beschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Hilfen bewilligt werden und welche Nachweise ihr vorlegen müsst. Auch mit dem Zusammenstellen dieser Nachweise könnt ihr ab sofort schon anfangen, wenn ihr ab Freitag keine Zeit verlieren wollt. Sogar einen vorläufigen Antragsentwurf hat die Landesregierung NRW schon hier abgelegt: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020?fbclid=IwAR1cOnfmBWJWFgPI1OcxdPQVWYEBJCiJGpKHDPtFNAbFQw_qie2KXFj8wa8
Kompliment und Danke, Landesregierung NRW!  [gestrichen 26.3.2020 um 23:00]

Auch die von der Landesregierung geäußerte Einschätzung, der Zuschuss sei Betriebseinnahme ist übrigens korrekt, da der Zuschuss nicht an eure private Lebenssituation anknüpft („Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen.“) , sondern allein an euer Unternehmen. Aber das sollte euch auf gar keinen Fall abschrecken, den Antrag zu stellen. Wenn ihr auf den Zuschuss am Ende wirklich Steuern zahlen müsst, dann seid ihr schon mal mindestens mit nur einem blauen Auge davon gekommen, da ihr dann für 2020 wenigstens noch das steuerliche Existenzminimum mit eurem Gewinn geschafft habt. Das ist z.B.  bei Künstlern, die vor allem auf Veranstaltungsumsätze angewiesen sind, derzeit überhaupt nicht mehr sicher. Umsatzsteuerpflichtig ist dieser echte Zuschuss aber auf gar keinen Fall.

Und noch eine Frage wird auf der Seite der Landesregierung schon beantwortet und diese Frage hat mir heute auch ein Mandant gestellt. Was ist, wenn bereits ein Zuschuss für ein Honorarausfall als Künstler aus NRW Fördermitteln gezahlt wurde ? Antwort der Landesregierung: „Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.“ Also grundsätzlich ist also eine Doppelförderung gar kein Problem. Behandelt die Entschädigung für den Honorarausfall wie einen Umsatz des betreffenden Monats und weist in den einzureichenden Unterlagen darauf hin, dass ihr diesen Betrag bereits als Zuschuss vom Land erhalten habt.

Im Übrigen scheint Nordrhein-Westfalen die Förderung nicht nach dem Windhund-Prinzip vergeben zu wollen. Die Antwort auf die Frage „Reicht das Geld für alle?“ wird von der Landesregierung jedenfalls zunächst mit einem klarem „Ja“ beantwortet. Ihr könnt also ganz entspannt bleiben, wenn ihr am Freitag um 12 Uhr den Server der Landesregierung zu erreichen versucht, es aber nicht schafft weil der Server gerade überlastet ist ;-).

[ update 26.3.2020 um 23:00

es gibt ständig neue FAQs auf der Seite der Landesregierung und nicht alle Antworten dort sind erhellend oder richtig.

So wird auf die Frage, ob die Soforthilfe mit der Hilfe für Honorarausfälle von freien Künstlern (siehe letzten Post) vereinbar sei geantwortet: „Ja, wenn eine Gewerbeanmeldung vorliegt ..“. Entweder ist die Antwort falsch – denn ein Künstler hat in der Regel gerade kein Gewerbe oder die Antwort ist richtig, dann würde die Antwort bedeuten, dass der freie Künstler zusätzlich über einen gewerblichen Betrieb verfügen und diesen hauptberuflich betreiben müsse. Aber wie soll das nebeneinander gehen – hauptberuflich Künstler und hauptberuflich Gewerbetreibender ?? Die Antwort muss falsch sein. Ich hoffe das „Ja“ allein ist richtig.

Auf die Frage ob immer der jeweilige Maximalbeitrag ausgezahlt wird, wird zunächst mit „Ja“ geantwortet. Dann kommt aber die Einschränkung am Ende der Antwort, nämlich „Bei Überkompensation können Beträge zurück gefordert werden.“

[Update 27.03.2020 um 18:00 Uhr

Wann liegt eine Überkompensation vor ? Unter Punkt 6.11 vermerkt der offizielle Antrag jetzt Beispiele: „Entschädigungs-, Versicherungsleistungen und andere Fördermaßnahmen“. Das lässt sich nur so verstehen, dass durch den Begriff der Überkompensation allein eine Überförderung verhindert werden soll. Diese Annahme bestätigt inzwischen auch die von gestern auf heute in den FAQs völlig überarbeitete Antwort auf die Frage: Wie ist eine Überkompensation definiert ? Von Finanzierungsengpass ist nicht mehr die Rede, sondern es geht allein noch um den Begriff „Schaden“ und dieser definiert als coronabedingter Umsatzausfall abzüglich ersparter Kosten. Damit wird dem Unternehmer durch die Soforthilfe auch Deckungsbeitrag und Gewinn erstattet. Eine faire Kehrtwende der Landesregierung NRW auf den letzten Metern, die sicherlich den einen oder anderen schwer von der Koronakrise Betroffenen vor dem Antrag auf Hartz IV bewahren kann. l

Was eine Überkompensation ist, erläutern die FAQs auch. Eine Überkompensation ist alles, was der Berechtigte nicht braucht um den „Finanzierungsengpass“ zu beseitigen. Was aber ein Finanzierungsengpass ist, wird nicht erläutert. Da die Soforthilfe ausdrücklich eine betriebliche Förderung sein soll, wäre ein Finanzierungsengpass so zu verstehen, dass nur solche betrieblich notwendigen Kosten davon finanziert werden dürften, für die keine betrieblichen Einnahmen mehr zur Verfügung stehen. Was ist mit betrieblich eingeräumten Bankkontokorrenten? Was ist mit Finanzierungsengpässen aufgrund von Privatentnahmen aus erhaltenen Erlösen für Zwecke der privaten Lebensführung ? Leider absolut unklar.

Nach dem Sinn der Soforthilfe, kann angenommen werden, dass Kredite, also auch eingeräumte Kontokorrente nicht vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. Bei enger Auslegung, könnt ihr aber die Soforthilfe erst dann – allein – für betriebliche Ausgaben verwenden, nachdem ihr vorher bereits die vereinnahmten Erlöse dafür verwendet habt. Für die Lebensführung müsstet ihr dann auf private Rücklagen zurück greifen oder Hartz IV beantragen. Mit anderen Worten, die Soforthilfe soll einen coronabedingten betrieblichen Verlust verhindern, aber nicht einen Cent Überschuss erwirtschaften. Bei weitester Auslegung könntet ihr erhaltene Erlöse zunächst für private Zwecke entnehmen. Aber was gilt ? Tipp: Wenn ihr die 9.000€ erhaltet, entnehmt von den betrieblichen Einnahmen gerade so viel, wie ihr gerade für euer privates Leben braucht, alle anderen Einnahmen verwendet ebenfalls für betriebliche Ausgaben. Auf keinen Fall würde ich euch nach dem derzeitigen Stand empfehlen, die Soforthilfe für private Zwecke zu entnehmen! ] 

 

Ergänzung Donnerstag 26.3.2020 um 17:11 Uhr

Für den Antrag müsst ihr die Nummer eurer Wirtschaftsklassifikation kennen und dafür die aktuell jetzt auf der Seite der Landesregierung hinterlegten PDF-Dateien durcharbeiten. Für einige Berufsgruppen habe ich euch diese Nummer schon einmal rausgesucht:

Nr Bezeichnung
   
  Künstlerische und publizistische Berufe
62.01.1 Erstellen von Internetseiten (Webdesign)
62.01.1 Internetdesign (Webdesign)
74.10.2  Grafik- und Kommunikationsdesign
74.20.1 Berichterstatter/innen, selbstständige (Pressefotografinnen und Pressefotografen) 
74.20.1 Fotograf
85.52.0 Musiklehrer/innen, selbstständige
85.52.0 Musikschulen (nicht berufsbildende weiterführende Schulen, Hochschulen)
74.20.1 Kameraleute (Kameramann, Kamerafrau)
90.03.2 Dichter/innen (Schriftsteller/innen), selbstständige
90.03.2 Autor(en/innen), selbstständige
90.03.2 Lektor(en/innen), selbstständige
90.01.4 Musiker/innen, selbstständige
90.01.4 Sänger/innen, selbstständige
90.01.4 Schauspieler/innen, selbstständige
90.01.4 Regisseur(e/innen), selbstständige
90.01.4 Bühnenbildner/innen, selbstständige
90.01.4 Illustrator (Künstler), selbstständig
90.01.4 Theaterschauspieler/innen, selbstständige
90.01.4 Künstler/innen (Bühnen-, Film-, Hörfunk- und Fernsehkünstler/innen), selbstständige
85.52.0 Tanzlehrer/innen, selbstständige
85.32.0 Ballettlehrer/innen, selbstständige 
   
  Heilberufe
86.90.2 Physiotherapeutische Praxen
86.90.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeut(en/innen)
86.90.1 Psychologe (psychologische Psychotherapeuten/innen)
86.22.0 Erstellen von psychologischen Gutachten durch Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
86.90.3 Osteopathie (Heilpraktikerpraxen)
   
  Sonstige Berufe
74.30.2 Dolmetscherdienste, freiberuflich
90.02.0 Veranstaltungstechnik
85.32.0 Sprachunterricht (selbstständige Lehrer/innen)

Verwendbarkeit der Soforthilfe NRW ist nicht unklar !

Zur Zeit erlebt man auf Facebook viel Unsicherheit über die Verwendbarkeit der Soforthilfe. Das mag für andere Bundesländer gelten, NRW macht hier aber eine Ausnahme: Wenn nur eine der ersten drei Voraussetzungen unter Ziffer 6.1 gegeben ist, darf der Zuschuss nur insoweit zurück gefordert werden, als entweder eine – ich nenn es mal so – „Überförderung“ vorliegt oder die Umsatzdifferenz (abzüglich ersparte Aufwendungen) zwischen Vergleichsmonat und Coronamonat geringer ist als die erhaltene Soforthilfe. Das bedeutet, dass auch der Gewinnanteil aus dem Auftrag von der Soforthilfe abgedeckt wird.

Davon wie ihr den Gewinn verwendet – ob für den Lebensunterhalt oder z.B. für Investitionen – ist die Rückzahlbarkeit n i c h t abhängig. Allerdings dürfte sich der erstere Fall sicherlich auf die Höhe eines möglichen Grundsicherungsanspruchs auswirken, der zweite Fall wohl eher nicht. Ich verstehe nicht warum manche Mitarbeiter der Arbeitsagentur sich 1. als zuständig für die Problematik der Soforthilfe NRW ansehen und 2. dann auch noch falsch informieren und so unnötig für viel Unsicherheit sorgen.

Warum ich mir so sicher bin ?

Wegen des Antragstexts und der diesen erläuternden Antworten in den FAQs der Landesregierung und auch wegen zwei dies exakt bestätigenden Auskünften der für solche Auskünfte zuständigen IHK vom Freitag den 3.4.2020! Beachtet auch bitte die Formulierung in der unten stehenden Antwort FAQ „.. kann insbesondere genutzt werden .. „ das heißt im Gegenschluss aber ganz simpel – muss aber nicht !

hier der Antragstext NRW (Stand 4.4.20, 22:00)

Ziff 6.1
Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder …


Ziff 6.11
Mir ist bekannt, dass ich den Zuschuss als Billigkeitsleistung erhalte und im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen muss.

hier die FAQs NRW Stand 4.4.20, 22:00

Wofür darf der Zuschuss genutzt werden?

Der Zuschuss kann insbesondere genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankkredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach Prüfung des Antrags elektronisch übermittelte Bewilligungsbescheid, kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird. 

Wie ist eine Überkompensation definiert?

Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist. Eine Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten. 

Was ist da unklar ?

Auftragsvolumina vor und nach dem 1. März 2020

NRW hat nun klar gestellt was mit „..mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 … weggefallen ist.“ gemeint ist, nämlich das „..sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat.“ Ich hatte bereits bemerkt, dass nur diese Auslegung dem Verordnungszweck gerecht werden konnte, der Wortlaut aber auf einen am 1.3.2020 bereits vorhandenen Auftragsbestand abgestellt hatte. Damit ist jetzt klargestellt, dass auch das Fehlen von Anschlussaufträgen – also der Auftragseinbruch – Berücksichtigung findet.

Vergleicht daher noch für März nicht nur eure Umsätze auf dem Bankkonto mit dem März 2019, sondern addiert auch eure Aufträge, die zu irgendeinem Zeitpunkt im März noch nicht beendet waren (nach Auftragsvolumen in Euro) und vergleicht diesen Wert mit dem Wert, den ihr für den gleichen Zeitraum vor dem 1.3.2020 ermittelt habt.

Corona Soforthilfe für Freiberufler in Berlin !

Auch in Berlin wird es Corona-Soforthilfen für Freiberufler geben. Und auch hier natürlich nicht nur für diese, sondern für alle Kleinst- und Solounternehmen. Die Freiberufler stellen in dieser Unternehmergruppe aber sicher auch hier den deutlich überproportionalen Anteil, allgemein und in meiner Mandantschaft. Ab Freitag 27.3.2020 um 12:00 Uhr findet ihr hier auf der Seite der Investitionsbank Berlin (IBB) die Möglichkeit euren Antrag auf Soforthilfe zu stellen:

https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html

Ein paar zusätzliche Infos zur Förderung findet ihr auch hier auf der Seite der Senatskanzlei: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/pressemitteilung.909713.php

Beachtet bitte unbedingt den Unterschied zwischen den beiden Paketen! Nur aus dem Soforthilfe-Paket II gibt es finanzielle Hilfen, die ihr später nicht wieder zurückzahlen müsst. Also, wie man in der Fachsprache sagt: einen echten Zuschuss. Über das Soforthilfe-Paket I gibt es dagegen faktisch nur günstige Kredite.

Konzentriert euch daher am Freitag unbedingt zunächst auf das Soforthilfe-Paket II und schaut, ob ihr die Voraussetzungen für den maximalen Zuschuss von 5.000 Euro erfüllt. Da für diese Hilfen – zunächst einmal – nur 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden, ist zu befürchten, dass hier die letzten die Hunde beißen, so dass ihr das Wort „sofort“ vorsichtigerweise im doppelten Sinne ernst nehmen solltet.

Aber auch nicht nervös werden. Macht euch keine Sorgen, wenn die Seite am Freitag erstmal zusammenbricht, wie die Investitionsbank Berlin ja schon selbst befürchtet. Schaut euch aber unbedingt schon jetzt die bisher bekannten Voraussetzungen für den Antrag an. Da der Berliner Senat und die IBB noch wenig handfestes veröffentlicht hat (26.3.20; 00:06 Uhr), orientiert euch zunächst einfach an den Voraussetzungen für die Soforthilfe NRW und an dem vorläufigen Antragsformular der Landesregierung NRW. Ausführliche Erläuterungen dazu findet ihr in meinem vorigen Beitrag „Corona Soforthilfe für Freiberufler NRW!“

Für die Anträge nach dem Soforthilfe-Paket I lasst euch lieber etwas Zeit – es sei denn, euer Liquiditätsengpass ist auch nach Rücksprache mit euren Vermietern und anderen Gläubigern auf zinsfreie Stundung schon so groß, dass ihr zur Vermeidung einer Insolvenz sofort handeln müsst. In allen anderen Fällen nehmt bitte die Förderung nach diesem Paket nur sehr vorsichtig in Anspruch.


 

Schnelle Hilfe für freischaffende Künstler- und Künstlerinnen vom Land NRW! Eilt!

Die Landesregierung NRW hat heute ein Sofortprogramm für freischaffende Künstler und Künstlerinnen auf den Weg gebracht.

Wenn ihr

  • euren ständigen Wohnsitz in NRW habt und,
  • Mitglied der Künstlersozialkasse seid und
  • bereits Honorarausfälle zu beklagen habt und
  • diese nachweisen könnt

solltet Ihr diesen Antrag unbedingt so schnell wie möglich stellen! Hier ist der Link zum Antrag: https://www.mkw.nrw/system/files/media/document/file/2020-03-20-Antrag%20Sofortprogramm.pdf

Seid ihr nicht Mitglied der Künstlersozialkasse, trotzdem aber freischaffend künstlerisch tätig, beachtet bitte die inzwischen eingestellten FAQ der Landesregierung dazu. Den Link dazu findet ihr am Ende des Blogs.

Die Formulierung am Ende des Antrags: „Der Zuschlag erfolgt nach Eingangsdatum des vollständigen Antrags (inkl. Anlagen).“ wird im Klartext heißen, dass den Anträgen nur so lange stattgegeben werden kann, wie Geld im entsprechenden Finanzierungstopf ist. Im Moment sind das 5 Millionen. Wenn für jeden Künstler 2.000€ bezuschusst würden, könnten nach Adam Riese zunächst also auch nur 2.500 Anträge bewilligt werden. Unklar bleibt, ob der eingereichte Antrag erst dann für die Reihenfolge zählt, wenn a l l e Unterlagen eingereicht wurden.

Sind eure Verträge zwar schriftlich nicht dokumentiert, wurden aber künstlerische Leistung und Entgelt mündlich fest vereinbart (eventuell gibt es dazu Mailbestätigungen?!) und erfolgt coronabedingt keine Durchführung der Vereinbarung, empfiehlt sich meines Erachtens trotzdem die sofortige Antragstellung unter Beifügung einer Mitgliedsbestätigung der KSK (notfalls Beitragsbestätigung 2020) und einer kurzer Darstellung des Sachverhalts.

Zu dieser Sachverhaltsdarstellung sollten gehören: Name und Anschrift des Vertragspartners, Datum der mündlichen Vereinbarung, Beschreibung der Leistung, Höhe des dafür vereinbarten Entgelts, Datum der coronabedingten Absage. Habt ihr Mails dazu, legt sie dazu und raus mit dem Antrag! Parallel schickt ihr diese Sachverhaltsdarstellung an euren Auftraggeber und bittet ihn um schnellst mögliche schriftliche Bestätigung. Ist die Bestätigung da, schickt sie unter Verweis auf euren bereits eingereichten Antrag ebenfalls an eure zuständige Bezirksregierung.

Offen lässt der Antrag übrigens, ob auch die unterrichtende Tätigkeit von Künstlern unter die Förderung fällt oder als zur Zeit noch nicht geförderte Weiterbildung angesehen wird. Angesprochen sind hier natürlich vor allem die Musiker, die selbständig Instrumentalunterricht erteilen. Die Überschrift „Kultur“ im Pressetext, in welchem die aktuelle Bezuschussung freischaffender Künstler beschrieben wird, spricht aber dafür, dass der Unterricht, den Künstler erteilen, ebenfalls schon bezuschusst werden soll. Es würde mich erstaunen, wenn man Instrumentalunterricht nicht dem Bereich der „Kultur“ zuordnen würde.

Weitere Einzelheiten auch in den FAQs der Landesregierung. Am Ende des Textes findet man noch hilfreiche Infos und Links zu weiteren Unterstützungsmaßnahmen, daher: unbedingt ansehen !!: https://www.mkw.nrw/sites/default/files/documents/2020-03/200320_soforthilfen_fuer_kultur_in_nrw.pdf

Hier der Link zur Seite der Landesregierung NRW: https://www.mkw.nrw/presse/Soforthilfe_Kultur_Weiterbildung?fbclid=IwAR35acFxWrrG64xFrzmMvqZ9MewNToGUpj2xCCiDWxsHV58bfrSuiT5bADY (Danke Conny für den schnellen Hinweis!)

Künstler Steuerabzug 10% in Luxemburg

Ist ein deutscher Künstler in Luxemburg tätig, verlagert sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Luxemburg – Deutschland das Recht auf die Besteuerung der daraus erzielten Einnahmen von Deutschland nach Luxemburg. Für das Deutsche Finanzamt bleibt nur die Erhöhung der Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte durch Einbeziehung des Luxemburger Gewinns in den Progressionsvorbehalt.

Aber Achtung, diese Regelung gilt ganz und gar nicht für jeden Künstler, Künstler Steuerabzug 10% in Luxemburg weiterlesen

Umsatzsteuer und freiberufliche Heilpädagogen

Freiberufliche Heilpädagogen werden regelmäßig tätig für Menschen mit psychischen Erkrankungen und/oder Handikaps. Heilpädagogen arbeiten häufig mit Ärzten und Psychotherapeuten zusammen. Auftraggeber und Honorarzahler sind oft Sozialversicherungsträger die dadurch ihre Aufgaben nach dem SGB wahrnehmen. Da Entgelte für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach europäischem und damit auch deutschem Recht von der Umsatzsteuer befreit sind führt diese Zugehörigkeit zu den heilberuflichen Berufen zu der falschen Annahme, dass die Leistungen der Heilpädagogen generell nichts mit der Umsatzsteuer zu tun hätten. Schließlich ist man für Erkrankte tätig und das Geld kommt von einer Behörde, so die falsche Schlussfolgerung. Ein im Jahre 2007 ergangenes Urteil des BFH zeigt auf, dass die Dinge nicht so einfach liegen wie es den ersten Anschein hat, denn Umsatzsteuer und freiberufliche Heilpädagogen weiterlesen

Umsatzsteuer und selbständige ausländische Gastdozenten

Selbständige ausländische Wissenschaftler erzielen in der Regel an deutschen Hochschulen entweder im Rahmen eines Forschungsaufenthaltes oder einer lehrenden Tätigkeit Einnahmen. Da für Ausländer der § 19 UStG nicht greift (also keine Kleinunternehmergrenze bis 17.500 €) stellt sich hier bereits ab dem 1. Euro die Frage der Umsatzteuerpflicht für derartige Einnahmen.  In den meisten Fällen läßt sich die Umsatzsteuerpflicht für Einnahmen im Zusammenhang mit vorgenannten Tätigkeiten wie folgt klären:

Umsatzsteuer und selbständige ausländische Gastdozenten weiterlesen

Neue Medien materiell oder immateriell

Wirtschaftsgüter: Wann sind Datenträger materielle Wirtschaftsgüter?

Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu den immateriellen oder materiellen Vermögensgegenständen ist von enormer Bedeutung, da die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern für die Aktivierung und die Abschreibung entscheidend ist.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) allgemein gültige Kriterien zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten festgelegt. Neue Medien materiell oder immateriell weiterlesen

Schrottimmobilien

Ein neues Urteil des BGH zum Thema Schrottimmobilien ist raus aber noch nicht veröffentlicht. Es existiert bisher lediglich eine Pressemitteilung. Der BGH bestätigt leider die Vorinstanz nicht, die zugunsten eines Käufers entschieden hatte und verweist die Sache zur weiteren Tatsachenerhebung wieder zurück an das OLG.

Hier darf der Käufer sich dann erneut etwas einfallen lassen um zu beweisen, dass die finanzierende Bank Schuld am Kauf der völlig überteuerten Immobilie war.