Corona Soforthilfe für Freiberufler in NRW !

[Update 27.03.2020 um 18:00 Uhr

Aufgrund der laufenden Änderungen und Ergänzungen der Landesregierung zu der angekündigten Soforthilfe musste auch dieser Beitrag immer wieder aktualisiert werden, damit er eine Hilfe für euch bleiben konnte. Überholtes habe ich dabei nicht gelöscht, sondern nur gestrichen. Alles was nicht gestrichen ist, behält daher unter dem Zeitpunkt dieses Updates seine Gültigkeit. Ich hoffe daher der Beitrag bietet für euch auch weiterhin guten Rat. ]

NRW bietet Corona-Soforthilfen für Freiberufler und alle „gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und … Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen“ mit bis zu 50 Beschäftigten. Die Freiberufler, einschließlich der Künstler/innen, stellen einen überproportionalen Anteil an Unternehmen im Allgemeinen und meiner Mandantschaft im Besonderen.

In der aktuellen Krise möchte ich mit dieser Nachricht natürlich vor allem meine Mandanten erreichen. Bereitet euch rechtzeitig darauf vor, eure Anträge für die Soforthilfen zu stellen, die ab Freitag 27.3.2020 um 12:00 Uhr über diese Seite eingereicht werden können:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020?fbclid=IwAR1cOnfmBWJWFgPI1OcxdPQVWYEBJCiJGpKHDPtFNAbFQw_qie2KXFj8wa8

NRW teilt die zu bezuschussenden Unternehmen nach der Beschäftigtenzahl in drei Gruppen auf. Für den typischen Freiberufler und Künstler kommt natürlich vor allem die erste Gruppe, also die mit keinem oder bis zu 5 Beschäftigten, in Betracht. Der maximale Zuschuss beträgt für euch daher 9.000 Euro. Da es sich um einen reinen Zuschuss handelt, solltet ihr nicht zögern den Antrag zu stellen, wenn ihr „erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona“ habt.

Für das Vorliegen dieser Schwierigkeiten muss einer der drei [ jetzt vier, vgl. update 26.3.2020 21:50] auf der Seite der Landesregierung NRW genannten Fälle vorliegen.
Lass ich mal den einfachsten – und schlimmsten – Fall außen vor, nämlich dass euer Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen wurde (Fallgruppe 2), so solltet ihr jetzt schon

für [Januar bis] März in 2019 die Umsätze addieren [und den Monatsdurchschnitt errechnen]  – einfach Kontoauszüge ggf.  auch Barkasse auf Betriebseinnahmen hin durchsehen. Prüft dann, ob euer Umsatz im März 2020 (für die verbleibenden Tage schätzt euren Umsatz) geringer ist als 50% dieses Durchschnittswertes (Fallgruppe 1), [Wertes.]

außerdem solltet ihr jetzt schon prüfen, welche Betriebsausgaben in den nächsten – sagen wir drei – Monaten unvermeidbar auf euch zukommen werden (für die Fallgruppe 3). Die Mitteilung der Landesregierung führt hier als Beispiele Mieten, Zahlungen auf Kredite und Leasingraten an. Lohnzahlungen fehlen in dieser beispielhaften Aufzählung, (nur) insoweit zu Recht, als ihr dafür eine gesonderte Entschädigung beantragen könnt. Beachtet aber unbedingt: Ihr könnt an dieser Stelle ausschließlich b e t r i e b l i c h e  Verbindlichkeiten geltend machen. Das heißt zum Beispiel, wenn ihr Arbeitsräume in der eigenen Wohnung (gemietet oder im Eigentum) habt, könnt ihr nur den auf diese Arbeitsräume entfallenden Anteil der Kredit- oder Mietverbindlichkeiten geltend machen.

[ update 26.3.2020 21:50

eine weitere wichtige Fallgruppe wurde hinzugefügt: Wenn mehr als die Hälfte eurer Aufträge aus der Zeit vor dem ersten März durch die Corona-Krise weggefallen sind!  ]

[Update 28.3.2020 01:00

Ob hierunter auch erst nach dem 1.3.2020 eingetretene coronabedingte existenzbedrohliche Auftragseinbrüche fallen, ist schwer zu sagen. Die Formulierung „aus der Zeit vor..“ spricht dagegen. Sowohl der Sinn der Soforthilfe – nämlich der, eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. einen Liquiditätsengpass zu beseitigen – als auch das Gleichbehandlungs- und Willkürverbot des Staates, sprechen dafür. Übrigens, das bayrische Formular, verzichtet ganz auf solche Fallgruppen und belässt es bei der Formulierung des o.g. Sinns. Ich würde daher den Antrag beim für euch zuständigen Regierungsbezirk stellen und diesen bezugnehmend auf euren Antrag den Auftragseinbruch kurz schildern. Dann habt ihr der zuständigen Stelle alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben vollständig gemacht]

Lest im Übrigen bitte schon jetzt unbedingt den ganzen Inhalt der Seite durch. Es wird dort wirklich schon sehr konkret und wie ich finde auch für den Laien verständlich beschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Hilfen bewilligt werden und welche Nachweise ihr vorlegen müsst. Auch mit dem Zusammenstellen dieser Nachweise könnt ihr ab sofort schon anfangen, wenn ihr ab Freitag keine Zeit verlieren wollt. Sogar einen vorläufigen Antragsentwurf hat die Landesregierung NRW schon hier abgelegt: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020?fbclid=IwAR1cOnfmBWJWFgPI1OcxdPQVWYEBJCiJGpKHDPtFNAbFQw_qie2KXFj8wa8
Kompliment und Danke, Landesregierung NRW!  [gestrichen 26.3.2020 um 23:00]

Auch die von der Landesregierung geäußerte Einschätzung, der Zuschuss sei Betriebseinnahme ist übrigens korrekt, da der Zuschuss nicht an eure private Lebenssituation anknüpft („Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen.“) , sondern allein an euer Unternehmen. Aber das sollte euch auf gar keinen Fall abschrecken, den Antrag zu stellen. Wenn ihr auf den Zuschuss am Ende wirklich Steuern zahlen müsst, dann seid ihr schon mal mindestens mit nur einem blauen Auge davon gekommen, da ihr dann für 2020 wenigstens noch das steuerliche Existenzminimum mit eurem Gewinn geschafft habt. Das ist z.B.  bei Künstlern, die vor allem auf Veranstaltungsumsätze angewiesen sind, derzeit überhaupt nicht mehr sicher. Umsatzsteuerpflichtig ist dieser echte Zuschuss aber auf gar keinen Fall.

Und noch eine Frage wird auf der Seite der Landesregierung schon beantwortet und diese Frage hat mir heute auch ein Mandant gestellt. Was ist, wenn bereits ein Zuschuss für ein Honorarausfall als Künstler aus NRW Fördermitteln gezahlt wurde ? Antwort der Landesregierung: „Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.“ Also grundsätzlich ist also eine Doppelförderung gar kein Problem. Behandelt die Entschädigung für den Honorarausfall wie einen Umsatz des betreffenden Monats und weist in den einzureichenden Unterlagen darauf hin, dass ihr diesen Betrag bereits als Zuschuss vom Land erhalten habt.

Im Übrigen scheint Nordrhein-Westfalen die Förderung nicht nach dem Windhund-Prinzip vergeben zu wollen. Die Antwort auf die Frage „Reicht das Geld für alle?“ wird von der Landesregierung jedenfalls zunächst mit einem klarem „Ja“ beantwortet. Ihr könnt also ganz entspannt bleiben, wenn ihr am Freitag um 12 Uhr den Server der Landesregierung zu erreichen versucht, es aber nicht schafft weil der Server gerade überlastet ist ;-).

[ update 26.3.2020 um 23:00

es gibt ständig neue FAQs auf der Seite der Landesregierung und nicht alle Antworten dort sind erhellend oder richtig.

So wird auf die Frage, ob die Soforthilfe mit der Hilfe für Honorarausfälle von freien Künstlern (siehe letzten Post) vereinbar sei geantwortet: „Ja, wenn eine Gewerbeanmeldung vorliegt ..“. Entweder ist die Antwort falsch – denn ein Künstler hat in der Regel gerade kein Gewerbe oder die Antwort ist richtig, dann würde die Antwort bedeuten, dass der freie Künstler zusätzlich über einen gewerblichen Betrieb verfügen und diesen hauptberuflich betreiben müsse. Aber wie soll das nebeneinander gehen – hauptberuflich Künstler und hauptberuflich Gewerbetreibender ?? Die Antwort muss falsch sein. Ich hoffe das „Ja“ allein ist richtig.

Auf die Frage ob immer der jeweilige Maximalbeitrag ausgezahlt wird, wird zunächst mit „Ja“ geantwortet. Dann kommt aber die Einschränkung am Ende der Antwort, nämlich „Bei Überkompensation können Beträge zurück gefordert werden.“

[Update 27.03.2020 um 18:00 Uhr

Wann liegt eine Überkompensation vor ? Unter Punkt 6.11 vermerkt der offizielle Antrag jetzt Beispiele: „Entschädigungs-, Versicherungsleistungen und andere Fördermaßnahmen“. Das lässt sich nur so verstehen, dass durch den Begriff der Überkompensation allein eine Überförderung verhindert werden soll. Diese Annahme bestätigt inzwischen auch die von gestern auf heute in den FAQs völlig überarbeitete Antwort auf die Frage: Wie ist eine Überkompensation definiert ? Von Finanzierungsengpass ist nicht mehr die Rede, sondern es geht allein noch um den Begriff „Schaden“ und dieser definiert als coronabedingter Umsatzausfall abzüglich ersparter Kosten. Damit wird dem Unternehmer durch die Soforthilfe auch Deckungsbeitrag und Gewinn erstattet. Eine faire Kehrtwende der Landesregierung NRW auf den letzten Metern, die sicherlich den einen oder anderen schwer von der Koronakrise Betroffenen vor dem Antrag auf Hartz IV bewahren kann. l

Was eine Überkompensation ist, erläutern die FAQs auch. Eine Überkompensation ist alles, was der Berechtigte nicht braucht um den „Finanzierungsengpass“ zu beseitigen. Was aber ein Finanzierungsengpass ist, wird nicht erläutert. Da die Soforthilfe ausdrücklich eine betriebliche Förderung sein soll, wäre ein Finanzierungsengpass so zu verstehen, dass nur solche betrieblich notwendigen Kosten davon finanziert werden dürften, für die keine betrieblichen Einnahmen mehr zur Verfügung stehen. Was ist mit betrieblich eingeräumten Bankkontokorrenten? Was ist mit Finanzierungsengpässen aufgrund von Privatentnahmen aus erhaltenen Erlösen für Zwecke der privaten Lebensführung ? Leider absolut unklar.

Nach dem Sinn der Soforthilfe, kann angenommen werden, dass Kredite, also auch eingeräumte Kontokorrente nicht vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. Bei enger Auslegung, könnt ihr aber die Soforthilfe erst dann – allein – für betriebliche Ausgaben verwenden, nachdem ihr vorher bereits die vereinnahmten Erlöse dafür verwendet habt. Für die Lebensführung müsstet ihr dann auf private Rücklagen zurück greifen oder Hartz IV beantragen. Mit anderen Worten, die Soforthilfe soll einen coronabedingten betrieblichen Verlust verhindern, aber nicht einen Cent Überschuss erwirtschaften. Bei weitester Auslegung könntet ihr erhaltene Erlöse zunächst für private Zwecke entnehmen. Aber was gilt ? Tipp: Wenn ihr die 9.000€ erhaltet, entnehmt von den betrieblichen Einnahmen gerade so viel, wie ihr gerade für euer privates Leben braucht, alle anderen Einnahmen verwendet ebenfalls für betriebliche Ausgaben. Auf keinen Fall würde ich euch nach dem derzeitigen Stand empfehlen, die Soforthilfe für private Zwecke zu entnehmen! ] 

 

Ergänzung Donnerstag 26.3.2020 um 17:11 Uhr

Für den Antrag müsst ihr die Nummer eurer Wirtschaftsklassifikation kennen und dafür die aktuell jetzt auf der Seite der Landesregierung hinterlegten PDF-Dateien durcharbeiten. Für einige Berufsgruppen habe ich euch diese Nummer schon einmal rausgesucht:

Nr Bezeichnung
   
  Künstlerische und publizistische Berufe
62.01.1 Erstellen von Internetseiten (Webdesign)
62.01.1 Internetdesign (Webdesign)
74.10.2  Grafik- und Kommunikationsdesign
74.20.1 Berichterstatter/innen, selbstständige (Pressefotografinnen und Pressefotografen) 
74.20.1 Fotograf
85.52.0 Musiklehrer/innen, selbstständige
85.52.0 Musikschulen (nicht berufsbildende weiterführende Schulen, Hochschulen)
74.20.1 Kameraleute (Kameramann, Kamerafrau)
90.03.2 Dichter/innen (Schriftsteller/innen), selbstständige
90.03.2 Autor(en/innen), selbstständige
90.03.2 Lektor(en/innen), selbstständige
90.01.4 Musiker/innen, selbstständige
90.01.4 Sänger/innen, selbstständige
90.01.4 Schauspieler/innen, selbstständige
90.01.4 Regisseur(e/innen), selbstständige
90.01.4 Bühnenbildner/innen, selbstständige
90.01.4 Illustrator (Künstler), selbstständig
90.01.4 Theaterschauspieler/innen, selbstständige
90.01.4 Künstler/innen (Bühnen-, Film-, Hörfunk- und Fernsehkünstler/innen), selbstständige
85.52.0 Tanzlehrer/innen, selbstständige
85.32.0 Ballettlehrer/innen, selbstständige 
   
  Heilberufe
86.90.2 Physiotherapeutische Praxen
86.90.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeut(en/innen)
86.90.1 Psychologe (psychologische Psychotherapeuten/innen)
86.22.0 Erstellen von psychologischen Gutachten durch Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
86.90.3 Osteopathie (Heilpraktikerpraxen)
   
  Sonstige Berufe
74.30.2 Dolmetscherdienste, freiberuflich
90.02.0 Veranstaltungstechnik
85.32.0 Sprachunterricht (selbstständige Lehrer/innen)