Verwendbarkeit der Soforthilfe NRW ist nicht unklar !

Zur Zeit erlebt man auf Facebook viel Unsicherheit über die Verwendbarkeit der Soforthilfe. Das mag für andere Bundesländer gelten, NRW macht hier aber eine Ausnahme: Wenn nur eine der ersten drei Voraussetzungen unter Ziffer 6.1 gegeben ist, darf der Zuschuss nur insoweit zurück gefordert werden, als entweder eine – ich nenn es mal so – „Überförderung“ vorliegt oder die Umsatzdifferenz (abzüglich ersparte Aufwendungen) zwischen Vergleichsmonat und Coronamonat geringer ist als die erhaltene Soforthilfe. Das bedeutet, dass auch der Gewinnanteil aus dem Auftrag von der Soforthilfe abgedeckt wird.

Davon wie ihr den Gewinn verwendet – ob für den Lebensunterhalt oder z.B. für Investitionen – ist die Rückzahlbarkeit n i c h t abhängig. Allerdings dürfte sich der erstere Fall sicherlich auf die Höhe eines möglichen Grundsicherungsanspruchs auswirken, der zweite Fall wohl eher nicht. Ich verstehe nicht warum manche Mitarbeiter der Arbeitsagentur sich 1. als zuständig für die Problematik der Soforthilfe NRW ansehen und 2. dann auch noch falsch informieren und so unnötig für viel Unsicherheit sorgen.

Warum ich mir so sicher bin ?

Wegen des Antragstexts und der diesen erläuternden Antworten in den FAQs der Landesregierung und auch wegen zwei dies exakt bestätigenden Auskünften der für solche Auskünfte zuständigen IHK vom Freitag den 3.4.2020! Beachtet auch bitte die Formulierung in der unten stehenden Antwort FAQ „.. kann insbesondere genutzt werden .. „ das heißt im Gegenschluss aber ganz simpel – muss aber nicht !

hier der Antragstext NRW (Stand 4.4.20, 22:00)

Ziff 6.1
Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder …


Ziff 6.11
Mir ist bekannt, dass ich den Zuschuss als Billigkeitsleistung erhalte und im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen muss.

hier die FAQs NRW Stand 4.4.20, 22:00

Wofür darf der Zuschuss genutzt werden?

Der Zuschuss kann insbesondere genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankkredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach Prüfung des Antrags elektronisch übermittelte Bewilligungsbescheid, kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird. 

Wie ist eine Überkompensation definiert?

Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist. Eine Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten. 

Was ist da unklar ?

Auftragsvolumina vor und nach dem 1. März 2020

NRW hat nun klar gestellt was mit „..mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 … weggefallen ist.“ gemeint ist, nämlich das „..sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat.“ Ich hatte bereits bemerkt, dass nur diese Auslegung dem Verordnungszweck gerecht werden konnte, der Wortlaut aber auf einen am 1.3.2020 bereits vorhandenen Auftragsbestand abgestellt hatte. Damit ist jetzt klargestellt, dass auch das Fehlen von Anschlussaufträgen – also der Auftragseinbruch – Berücksichtigung findet.

Vergleicht daher noch für März nicht nur eure Umsätze auf dem Bankkonto mit dem März 2019, sondern addiert auch eure Aufträge, die zu irgendeinem Zeitpunkt im März noch nicht beendet waren (nach Auftragsvolumen in Euro) und vergleicht diesen Wert mit dem Wert, den ihr für den gleichen Zeitraum vor dem 1.3.2020 ermittelt habt.