Ist ein deutscher Künstler in Luxemburg tätig, verlagert sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Luxemburg – Deutschland das Recht auf die Besteuerung der daraus erzielten Einnahmen von Deutschland nach Luxemburg. Für das Deutsche Finanzamt bleibt nur die Erhöhung der Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte durch Einbeziehung des Luxemburger Gewinns in den Progressionsvorbehalt.
Aber Achtung, diese Regelung gilt ganz und gar nicht für jeden Künstler, sondern nur für einen ganz bestimmten Ausschnitt künstlerischer Tätigkeiten, denn der Künstlerbegriff wie er im DBA Luxemburg – Deutschland verwendet wird ist keinesfalls identisch mit dem Künstlerbegriff wie ihn zum Beispiel die Künstlersozialversicherung verwendet. Mit Künstler im Sinne des DBA sind nur Künstler mit unmittelbaren darstellerischen Aufgaben gemeint, also Künstler die in Luxemburg in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten. Der Begriff „public entertainer“ wie er auch im DBA Großbritanien – Deutschland in der englischen Version verwendet wird umschreibt dasjenige was gemeint ist wohl am Besten. Bei Kameramännern (director of photography), Filmregisseuren, Choreographen, Bühnenbildnern zum Beispiel wird daher trotz ihrer unstreitigen Künstlereigenschaft im allgemeinen und sozialversicherungsrechtlichen Sinne der Ort der Besteuerung von Honoraren für Tätigkeiten in Luxemburg nicht nicht nach Luxemburg verlagert (es sei denn diese Künstler verfügen in Luxemburg über eine sogenannte ständige Einrichtung, aber das ist dann ein anderes Thema; hier soll nur die Situation besprochen werden, dass keine solche Einrichtung gegeben ist). Luxemburg hat kein Besteuerungsrecht und in Deutschland sind die Einnahmen wie alle anderen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit auch ganz schlicht in die Gewinnermittlung mit aufzunehmen. Einkommensteuerlich völlig unproblematisch (das kann bei der Umsatzsteuer anders sein, aber auch das ist ein anderes Thema).
Aber !
Leider gibt es den Art. 152 des Luxemburger Einkommensteuergesetzes (L.I.R.). Dieser verpflichtet die Luxemburger Auftraggeber von Künstlern, dass Honorar an die Deutschen Künstler (und natürlich auch an Künstler anderer Nationalitäten) immer unter Abzug von 10% Quellensteuer (Abzugsteuer) auszuzahlen. Das Problem beginnt an dieser Stelle damit, dass der Künstlerbegriff für dieses Gesetz von den Luxemburger Finanzbehörden weiter ausgelegt wird, als der Begriff laut DBA definiert wird. Außerdem besteht zu einer weiten Auslegung auch bei den Auftraggebern selbst eine Tendenz, da sie im Zweifel lieber vom Künstlerhonorar zuviel Steuern einbehalten als später vom Luxemburger Fiskus wegen unberechtigter Nichteinbehaltung belangt zu werden und die 10% aus eigener Tasche bezahlen zu müssen. Die praktische Folge dieser nicht deckungsgleichen Auslegung ist, dass in vielen Fällen auch von Künstlern die keine „public entertainer“ sind die Abzugsteuer einbehalten wird, z.B. von Bühnebildnern, Kamermännern etc. . Diese Künstler zahlen damit zwei Mal Steuern. Einmal die Deutsche Einkommensteuer, denn Deutschland hat ja das Besteuerungsrecht für die „non public entertainer“ und zum anderen hat der Luxemburger Fiskus eben auch noch einmal 10% kassiert.
Die Lösung dieses Doppelbesteuerungsproblems geschieht dadurch, das Luxemburg dem Deutschen Künstler einen Erstattungsanspruch auf diese Abzugsteuer von 10% einräumt. Der „Non public entertainer“ sollte die Erstattung möglichst vierteljährlich beantragen, da schon der dazu in der Regel zu nutzende Vordruck 920 D das Quartal als Erstattungszeitraum benennt, vom Deutschen Finanzamt benötigt der Künstler außerdem zur Vorlage bei den Luxemburgern eine sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung und schließlich und endlich braucht Luxemburg eine Bankverbindung mit IBAN. Die Angaben für den Vordruck 920 D muss der Auftraggeber des Künstlers zur Verfügung stellen, da dieser nach Art. 152 Abs.8 L.I.R. verpflichtet ist alle dafür erforderlichen Angaben in seiner Buchführung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Über die Schilderung eigener praktischer Fragen zu der Thematik bin ich dankbar.Bei offenen Fragen zu diesem Thema helfen ich gerne weiter.