Ist ein deutscher Künstler in Luxemburg tätig, verlagert sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Luxemburg – Deutschland das Recht auf die Besteuerung der daraus erzielten Einnahmen von Deutschland nach Luxemburg. Für das Deutsche Finanzamt bleibt nur die Erhöhung der Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte durch Einbeziehung des Luxemburger Gewinns in den Progressionsvorbehalt.
Aber Achtung, diese Regelung gilt ganz und gar nicht für jeden Künstler, Künstler Steuerabzug 10% in Luxemburg weiterlesen