NRW hat nun klar gestellt was mit „..mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 … weggefallen ist.“ gemeint ist, nämlich das „..sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat.“ Ich hatte bereits bemerkt, dass nur diese Auslegung dem Verordnungszweck gerecht werden konnte, der Wortlaut aber auf einen am 1.3.2020 bereits vorhandenen Auftragsbestand abgestellt hatte. Damit ist jetzt klargestellt, dass auch das Fehlen von Anschlussaufträgen – also der Auftragseinbruch – Berücksichtigung findet.
Vergleicht daher noch für März nicht nur eure Umsätze auf dem Bankkonto mit dem März 2019, sondern addiert auch eure Aufträge, die zu irgendeinem Zeitpunkt im März noch nicht beendet waren (nach Auftragsvolumen in Euro) und vergleicht diesen Wert mit dem Wert, den ihr für den gleichen Zeitraum vor dem 1.3.2020 ermittelt habt.