Wirtschaftsgüter: Wann sind Datenträger materielle Wirtschaftsgüter?
Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu den immateriellen oder materiellen Vermögensgegenständen ist von enormer Bedeutung, da die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern für die Aktivierung und die Abschreibung entscheidend ist.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) allgemein gültige Kriterien zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten festgelegt. Nach seiner Auffassung ist vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, das heißt darauf, wofür der Kaufpreis letztlich gezahlt wird (Wertrelation) und ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder immateriellen Gehalt ankommt.
Außerdem wird danach unterschieden, ob der Verkörperung des Wirtschaftsguts eine eigenständige Bedeutung zukommt oder ob sie lediglich als „Träger“ des immateriellen Gehalts diene.
Beispiel: Bei Büchern und Tonträgern finde in der Regel durch das Festhalten geistiger Inhalte auf einem materiellen Gegenstand, der anschließend kopiert werde, eine Umwandlung statt. Die immaterielle Eigenschaft gehe infolge dieser häufigen Vervielfältigung unter, so die Richter. Nach Ansicht des BFH wird Standardsoftware ähnlich einem Buch oder einer Schallplatte ebenfalls als materielles Wirtschaftsgut oder als Ware angesehen.