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Steuertipps
SteuertermineInformationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer- Firmenfahrzeuge: Nutzung eines Privatwagens zusätzlich zum Dienstwagen
Manchmal stellt der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung. Je nach Vereinbarung können Sie dieses Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen. Für die private Nutzung des Fahrzeugs müssen Sie einen sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Für die Berechnung dieses Betrags gibt es gewisse Regelungen. Auch können Sie die Kosten beruflicher Fahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigen. Was ist aber, wenn Sie Ihren Privatwagen für berufliche Fahrten nutzen? Können die dabei entstandenen Kosten dann berücksichtigt werden oder hätten Sie den Firmenwagen nutzen müssen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste hierüber entscheiden.
Im Privatvermögen des Klägers befand sich ein Audi TT. Zudem hatte sein Arbeitgeber ihm einen Multivan zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. In 2021 machte der Kläger Kosten für drei Dienstfahrten (unter anderem ein Abteilungstreffen) mit seinem Privat-Pkw als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug. Es sei nicht nachgewiesen, in welchem Umfang beruflich bedingte Aufwendungen wirklich angefallen seien. Auch seien Abteilungstreffen der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Das FG hingegen gab dem Kläger recht. Grundsätzlich wird bei einem zur Verfügung gestellten Firmenwagen angenommen, dass dieser auch für berufliche Fahrten genutzt wird. Bei tatsächlicher beruflicher Nutzung eines daneben vorhandenen Privatfahrzeugs muss diese Nutzung nachgewiesen werden. Wird ein solcher Nachweis erbracht, steht ein überlassener Firmenwagen dem Werbungskostenabzug nicht entgegen.
Der Kläger hatte neben dem Audi keine weiteren Privatfahrzeuge. Er legte dar, den Dienstwagen seiner Ehefrau überlassen zu haben, da ein Transport ihrer drei minderjährigen Kinder in dem Audi TT nicht möglich gewesen sei, seine Familie aufgrund des ländlichen Wohnorts aber auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Des Weiteren hatte der Kläger Tankquittungen aus dem Dienstreisezeitraum vorgelegt, die aufgrund des getankten Kraftstoffs seine Nutzung des Privatfahrzeugs belegten. Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Gehaltsverhandlung: Steuerfreie Gehaltsextras optimieren den Nettolohn
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleichermaßen daran interessiert, dass vom Bruttogehalt möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt. Eine klassische Gehaltserhöhung führt oft dazu, dass aufgrund der Lohnabzüge nur ein Teil des Geldes tatsächlich zur Auszahlung kommt. Eine attraktive Alternative bieten hier steuerfreie oder steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen. Arbeitgeber sollten diese Alternativen bei einer Gehaltsverhandlung kennen, um sowohl sich selbst als auch ihre Mitarbeiter optimal finanziell entlasten zu können. Hierbei bieten sich folgende Benefits an:
- Sachleistungen und Gutscheine: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerfreie Sachbezüge im Wert von bis zu 50 EUR monatlich gewähren, beispielsweise in Form von Gutscheinen für das Tanken, den Einzelhandel oder Online-Shops.
- Steuerfreie Zusatzleistungen: Viele Arbeitgeber überlassen ihren Mitarbeitern Arbeitsmittel wie Smartphones, Tablets oder Laptops. Die Möglichkeit, diese auch privat zu nutzen, ist steuerfrei. Ebenso können im Betrieb auch E-Ladesäulen für Elektrofahrzeuge steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
- Firmenwagen oder Dienstrad: Die Bereitstellung eines Dienstwagens oder eines Firmenfahrrads ist eine attraktive Möglichkeit, Arbeitnehmer finanziell zu entlasten. Die private Nutzung eines Firmenwagens muss zwar als geldwerter Vorteil versteuert werden, jedoch können Arbeitgeber auch Tank- oder Wartungskosten übernehmen. Das Firmenfahrrad kann entweder im Wege einer Gehaltsumwandlung oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden.
- Betriebliche Altersvorsorge: Zahlungen der Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge der Mitarbeiter sind bis zum Betrag von 3.864 EUR (2025) jährlich beitragsfrei in der Sozialversicherung. Bei der Lohn- und Einkommensteuer gilt ein Freibetrag von 7.728 EUR (2025) jährlich. Zudem gibt es auch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung selbst einen Teil ihres Gehalts einbringen. Arbeitgeber sind in diesem Fall verpflichtet, einen Zuschuss von maximal 15 % auf die umgewandelten Beträge zu leisten.
- Zuschüsse für Kinderbetreuung: Arbeitgeber können steuerfreie Zuschüsse für die Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder leisten.
- Zuschüsse für Nahverkehr und Weiterbildung: Die Kostenübernahme für ein Jobticket oder Zuschüsse zur Bahncard sind steuerlich attraktiv. Auch bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen oder Sprachkurse können durch Arbeitgeber steuerfrei gefördert werden.
- Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können bis zu 600 EUR pro Jahr steuerfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter aufwenden, z. B. für bestimmte Sportkurse, Rückenschule oder zur Stressbewältigung.
- Mitarbeiterbeteiligung: Unternehmen können Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gewähren. Diese sind in Höhe von bis zu 2.000 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Größere Wohnung wegen Homeoffice: Umzugskosten lassen sich nicht als Werbungskosten abziehen
Viele Berufstätige mit kleinen Wohnungen haben im New-Work-Zeitalter durch die Arbeit von zu Hause aus plötzlich einen erheblich höheren Platzbedarf und keine Lust mehr auf Homeoffice am Küchentisch. So auch ein Ehepaar aus Hamburg, das eine Wohnung von 65 qm bewohnte und während der Corona-Pandemie und danach im Homeoffice gearbeitet hatte. Da sich die beengten Platzverhältnisse und die fehlenden Arbeitszimmer als problematisch erwiesen, zog das Ehepaar im Juli 2020 in eine rund 110 qm große Wohnung mit zwei Arbeitszimmern unweit ihrer bisherigen Wohnung. Die Umzugskosten setzte das Ehepaar als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte ihren Werbungskostenabzug nun jedoch ab und erklärte, dass ein Abzug von Umzugskosten auch dann ausgeschlossen sei, wenn Steuerzahler zwangsweise zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten sind oder durch die Arbeit im Homeoffice besser ihr Berufs- und Familienleben vereinbaren können. Der Umzug in die größere Wohnung war nach Gerichtsmeinung nicht beruflich veranlasst. Der BFH erklärte, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei und die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten.
Etwas anderes gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerzahlers den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Dies kann aber nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände bejaht werden, etwa wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist oder sich die Fahrt zur Arbeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert. Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genügt zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs hingegen nicht.
Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, ist vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerzahlers abhängig. Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sog. Remote-Arbeit nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer "Arbeitsecke" auszuüben, beruht auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien. Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Werbungskosten: Fahrtkosten eines Piloten
Als Arbeitnehmer können Sie Kosten, die Ihnen aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. So können Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Betrag je Entfernungskilometer angesetzt werden. Manchmal ist jedoch schwer festzustellen, ob es überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte gibt und wo diese ist. Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, kann jeder gefahrene Kilometer angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder nicht.
Der Kläger ist angestellter Pilot der Fluggesellschaft A und arbeitsrechtlich dem Flughafen B zugewiesen. Im Streitjahr 2018 flog er Langstrecke. Er musste knapp zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sein und dort online einchecken. Zum Flughafen fuhr er mit dem Auto. Dort traf er die anderen Piloten und Crewmitglieder, zog Updates der Flugdaten und druckte Flugunterlagen aus. Anschließend ging es zur Sicherheitskontrolle und dann mit dem Bus zum Flugzeug. Im Cockpit übertrug der Kläger die Flugdaten ins Flugzeugsystem, überwachte die Flugzeugbetankung und überprüfte das Flugzeug auf Flugsicherheit.
In der Steuererklärung 2018 machte er 73 Fahrten zum Flughafen B mit je 300 km (Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Entfernungskilometer (150 km), da der Flughafen B die erste Tätigkeitsstätte sei.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich, da auch das Gericht von einer ersten Tätigkeitsstätte am Flughafen B ausging. Der Kläger war dem Flughafen B arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet. Er war auch in hinreichendem Umfang seinem Berufsbild als Pilot entsprechend in B tätig. Er musste ca. zwei Stunden vor Abflug am Flughafen online einchecken.
Da er bei der Hinfahrt auch immer eine Pufferzeit von ca. einer Stunde einplante, war er sogar fast drei Stunden vor Abflug am Flughafen. Vor dem Abflug führte der Kläger eine aufwendige Flugsicherheitsüberprüfung durch und überwachte die Betankung. Wurde bei der Sicherheitsüberprüfung ein Mangel festgestellt, hatte er zu entscheiden, ob der Flug noch durchgeführt werden konnte. Dies entspricht dem Berufsbild des Piloten. Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
Informationen für Freiberufler- Neue Verfügung: Kulturell-sportliche Leistung im Fokus der Umsatzsteuer
Leistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art gelten - bei der Erbringung an Privatpersonen (sogenanntes B2C) - als an dem Ort ausgeführt, an dem sie tatsächlich erbracht werden. Wird eine solche Leistung jedoch virtuell, etwa per Streaming, angeboten, so ist stattdessen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers maßgeblich.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat diese Feststellungen zum Anlass genommen, um eine aktualisierte Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von durch Bergführer erbrachten Leistungen zu veröffentlichen. Dabei wurde insbesondere der Leistungsort präzisiert. Wo also gilt eine Bergtour als umsatzsteuerlich erbracht?
Die Tätigkeit eines Bergführers wird als sonstige Leistung im Sinne des Steuerrechts eingestuft. Sie besteht in einem "positiven Tun", also in einer aktiven Leistung vor Ort wie der Führung von Wanderern oder Kletterern im Gebirge auf Basis von Erfahrung, Ortskenntnis und fachlicher Qualifikation. Der Leistungsort richtet sich deshalb nach dem Ort, an dem die jeweilige Bergtour tatsächlich stattfindet. Umfasst die Bergtour sowohl inländische als auch ausländische Strecken, ist die Gesamtleistung sachgerecht aufzuteilen (z.B. anhand der per GPS erfassten Wegstrecke). So lassen sich der inländische und der ausländische Umsatzsteueranteil korrekt zuordnen.
Werden neben der Bergführung weitere Einzelleistungen erbracht, etwa Beförderungs- oder Beherbergungsleistungen, kann die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen zur Anwendung kommen. In diesem Fall ist eine genaue Abgrenzung zwischen Eigenleistungen (z.B. die Bergführung selbst), Reiseleistungen (z.B. Komplettpakete inklusive Unterkunft) und gegebenenfalls Vermittlungsleistungen (z.B. Buchung von Unterkünften) erforderlich.
Hinweis: Die aktuelle Verfügung ersetzt die Verfügung vom 25.10.2022. Information für: | Freiberufler | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
Informationen für Hausbesitzer- Ferienimmobilien: Wann sich Verluste steuerlich geltend machen lassen
In Deutschland stehen rund 555.000 Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit zusammen 2,6 Millionen Betten zur Verfügung. 82 % der Unterkünfte (= 455.000) werden nicht von gewerblichen, sondern von privaten Gastgebern vermietet.
Wer privat ein Ferienhaus, eine Ferienwohnung oder auch nur ein Zimmer im eigenen Haus als Ferienunterkunft vermietet, sollte wissen, dass auch seine Einnahmen aus einer Vermietung steuerpflichtig sind. Es lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Kosten absetzen, die mit der Vermietung zusammenhängen. Wichtig zu wissen: Wer die Ferienunterkunft teilweise selbst nutzt, kann seine Werbungskosten nur anteilig für die Dauer der Vermietungen absetzen.
Will man Verluste aus der privaten Vermietung einer Ferienunterkunft steuerlich geltend machen, muss eine sog. Einkunftserzielungsabsicht vorliegen. Soll heißen: Man muss mit der Immobilie tatsächlich Geld verdienen wollen. Diese Absicht unterstellt der Fiskus, wenn die Wohnung oder das Haus ausschließlich an Gäste vermietet, zu keiner Zeit selbst genutzt wird und mindestens zu 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit belegt ist.
Hinweis: Sind Ferienunterkünfte an einem Ort durchschnittlich an 200 Tagen im Jahr vermietet, muss die eigene Ferienwohnung oder das eigene Ferienhaus also an mindestens 150 Tagen vermietet sein. Wie hoch die durchschnittliche Vermietungsdauer ist, kann das Finanzamt (FA) beim zuständigen Tourismusverband erfragen.
Wer seine Ferienunterkunft hingegen nur teilweise vermietet und ansonsten selbst nutzt oder unentgeltlich Familienmitgliedern oder Freunden überlässt, kann vom FA aufgefordert werden, über einen Zeitraum von 30 Jahren eine sog. Einkünfteprognose bzw. Totalüberschussprognose vorzulegen. Damit soll nachgewiesen werden, dass man langfristig einen Einnahmenüberschuss erwartet. Gelingt dies nicht, behandelt das FA die Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallen, als rein privat - und dann lassen sich Ausgaben bzw. daraus resultierende Verluste komplett nicht als Werbungskosten absetzen.
Sind die Kriterien für eine Einkunftserzielungsabsicht erfüllt, können u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden (bei Selbstnutzung nur anteilig): Reinigungskosten, Ausgaben für Werbung, Reparaturkosten, Entgelte für die Aufnahme in ein Gastgeberverzeichnis, Vermittlungsgebühren, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Abschreibungen für Haus und Einrichtung sowie Versicherungsbeiträge. Information für: | Hausbesitzer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Grundsteuer: Bundesmodell als verfassungsgemäß bewertet
Seit dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer aufgrund neuer Bewertungsregeln anders berechnet als zuvor. Die Berechnung hängt nun vom Grundsteuerwert ab. Dieser wird entsprechend der in Ihrem Bundesland geltenden Regelung ermittelt. Viele Bundesländer haben das sogenannte Bundesmodell übernommen, so auch Nordrhein-Westfalen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste kürzlich darüber entscheiden, ob die neuen Bewertungsregelungen gegen die Verfassung verstoßen.
Die Klägerin ist anteilige Miteigentümerin eines Grundstücks und auch Sondereigentümerin von zwei Wohnungen. Für beide wirtschaftliche Einheiten hatte sie eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgegeben. Das Finanzamt erließ die Bescheide erklärungsgemäß. Dennoch begehrte die Klägerin die ersatzlose Aufhebung der beiden Bescheide, da sie die zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften für verfassungswidrig hielt.
Das FG wies die Klage jedoch ab. Nach Ansicht des Gerichts besteht keine Veranlassung, das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich anzurufen. Etwaige Ungleichbehandlungen durch die Bewertungsvorschriften seien gerechtfertigt bzw. reichten jedenfalls nicht aus, um von der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften auszugehen. Insbesondere führe die Heranziehung von Bodenrichtwerten nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Auch wenn diese als durchschnittliche Lagewerte mitunter ungenau sein könnten, seien derartige Wertabweichungen regelmäßig deutlich geringfügiger, als die Klägerin dies einzuschätzen scheine. Ungerechtfertigte Eingriffe in andere Freiheitsrechte seien nicht ersichtlich. Die Erfüllung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten - insbesondere in Form von Steuererklärungen - sei den Steuerpflichtigen zumutbar.
Hinweis: Auch in anderen Bundesländern sind weiterhin Klagen gegen die neue Grundsteuer anhängig. Information für: | Hausbesitzer | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Verschenkter Anteil am Mietobjekt: Ohne Schuldübernahme wird Schuldzinsenabzug gekürzt
Gerade bei hohen Vermögenswerten macht es häufig Sinn, diese schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Dass bei der vorweggenommenen Erbfolge viele steuerliche Fallstricke lauern, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Vater seinem Sohn mit warmer Hand einen 2/5tel-Miteigentumsanteil an einem Mietobjekt (Privatvermögen) geschenkt hatte. Der Vater war zuvor Alleineigentümer der Immobilie gewesen und hatte aus der Anschaffung noch eine laufende Darlehensverbindlichkeit zu bedienen.
Mit der Schenkung war keine Schuldübernahme durch den Sohn verbunden. Das Finanzamt vertrat daraufhin den Standpunkt, dass der Vater die Schuldzinsen für seine Darlehensverbindlichkeit ab der Schenkung nur noch zu 3/5tel als (Sonder-)Werbungskosten in der Vater-Sohn-Grundstücksgemeinschaft abziehen darf. Die restlichen, auf den verschenkten Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen seien steuerlich verloren.
Der BFH bestätigte diese Sichtweise nun und erklärte, dass durch die schenkweise Übertragung der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen 2/5tel der Schuldzinsen und den Vermietungseinkünften gelöst worden sei. Maßgeblich war, dass der Sohn die Schulden des Vaters nicht übernommen hatte. Das Darlehen diente, soweit es auf den verschenkten Anteil entfiel, fortan der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Finanzierung der Immobilie. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verlieren Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten Bereich über, wenn ein Eigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung überträgt.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steuerlich durchaus ihre Tücken haben können. Es empfiehlt sich daher, vor entsprechenden Transaktionen unbedingt steuerfachkundigen Rat einzuholen. Information für: | Hausbesitzer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
Informationen für Kapitalanleger- Kapitaleinkünfte: Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß
Bereits seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Kapitaleinkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen. Stattdessen wird ihnen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000 EUR) pro Jahr abgezogen. Wer höhere Werbungskosten trägt, beispielsweise Kosten für einen Vermögensverwalter, mag in dieser steuerlichen Behandlung eine unzulässige Benachteiligung sehen. So auch ein Anleger aus Sachsen-Anhalt, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich die Verfassungswidrigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gerügt hat.
Der BFH entschied jedoch, dass das Verbot keinen Grundrechtsverstoß begründet, und verwies darauf, dass der Steuergesetzgeber mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 die Grundsatzentscheidung getroffen hatte, bei den Kapitaleinkünften nur noch den Abzug eines Sparer-Pauschbetrags anzuerkennen. Das Werbungskostenabzugsverbot zählt auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, deren Werbungskosten deutlich über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, zu den verfassungsrechtlich zulässigen Typisierungen.
Gerechtfertigt ist die Regelung darin, dass der Gesetzgeber mit der abgeltenden Besteuerung von Kapitalerträgen eine erhebliche steuerliche Entlastung schaffen (Senkung des Steuertarifs von damals 45 % auf 25 %) und eine deutliche Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erreichen wollte. Bestandteil dieser Vereinfachung war auch das Werbungskostenabzugsverbot. Information für: | Kapitalanleger | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
Informationen für Unternehmer- Ermäßigter Steuersatz: Anwendung neuer Regelungen für Brennholzlieferungen
Am 17.04.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Stellungnahme zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz veröffentlicht. Diese basiert auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen Holzhackschnitzel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Hiernach gilt, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG unter den ermäßigten Steuersatz fallen, wenn sie gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie als Brennholz eingestuft werden können. Dem aktuellen BMF-Schreiben zufolge sind Holzhackschnitzel dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.
Um Letzteres zu beurteilen, ist die Art der Aufmachung bei Abgabe oder Verkauf entscheidend. Auch spielen ein vorab festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung der Holzhackschnitzel zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten eine Rolle. Liegt der Feuchtegrad der Holzhackschnitzel bezogen auf das Trockengewicht unter 25 %, ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind.
Abweichend vom BMF-Schreiben vom 04.04.2023 ist die Abgabemenge nun nicht mehr maßgeblich für die Beurteilung von Holzhackschnitzeln als Brennholz. Entscheidend ist allein die objektive Bestimmung der Ware zum Verbrennen. Die Regelungen gelten ausschließlich für Waren, die in der Anlage 2 zu § 12 UStG aufgeführt sind. Andere, nicht in dieser Liste enthaltene Waren unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung.
Hinweis: Die neuen Regelungen gelten für nach dem 05.12.2024 ausgeführte Umsätze. Für vor dem 06.12.2024 ausgeführte Umsätze bleiben weiterhin die BMF-Schreiben vom 04.04.2023 und 29.09.2023 anwendbar. Für Umsätze im Zeitraum vom 06.12.2024 bis zum 31.05.2025 wird es nicht beanstandet, wenn die Regelungen des BMF-Schreibens vom 04.04.2023 angewandt werden, auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Gewerbesteuerliche Kürzung: Schädlichkeit von mitvermieteten Betriebsvorrichtungen
Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder Wohnungsbauten betreut oder Häuser errichtet, können Sie eine Kürzung im Rahmen der Gewerbesteuer in Höhe des Gewinns beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dies nennt sich "erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung". Eine Kürzung ist also möglich, wenn "ausschließlich" eigener Grundbesitz genutzt und verwaltet wird. Das nennt sich Ausschließlichkeitsgebot. Aber was ist, wenn neben dem Grundbesitz noch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) in einem Streitfall entscheiden.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der D-GmbH. Diese besaß eine mit einer Logistikhalle bebaute Gewerbeimmobilie. In der Halle befanden sich Hochregallager, die nicht automatisiert betrieben wurden. Die D-GmbH vermietete je eine Teilfläche des Objekts sowie die entsprechenden Hochregallager an die Firmen G und J. Ende 2018 veräußerte sie das Grundstück. Für die Jahre 2017 und 2018 beantragte sie die erweiterte Gewerbeertragskürzung. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.
Die Richter des FG sahen das anders. Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ist zu gewähren. Neben den Teilflächen wurden noch die Hochregallager als Betriebsvorrichtungen an G und J mitüberlassen. Nach dem Gesetz ist dies aber nur kürzungsschädlich, wenn die Mitvermietung entgeltlich erfolgt. Ein Entgelt für die Hochregale zahlte nur G. Die Mitüberlassung der Regale an G ist jedoch als für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädliche Nebentätigkeit anzusehen.
Im Streitfall wurde eine Lagerhalle vermietet. Für die Unentbehrlichkeit der Mitvermietung der Hochregale spricht schon deren feste Verbindung mit dem Grundstück: Sie waren mit langen Schrauben fest im Boden verankert. Nach Ansicht des Gerichts ist der Umfang der Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen als gering anzusehen, wenn die Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen weniger als 5 % der Gesamtanschaffungskosten betragen. Das war im Streitfall gegeben. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Geänderte Sichtweise bei der Energieerzeugung: Kein Umsatz bei KWK-Direktverbrauch
Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung grundlegend geändert. Anlass hierfür waren mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen die beim Direktverbrauch bisher unterstellte "Hin- und Rücklieferung" verworfen wurde. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.
Die BFH-Urteile stellen klar: Wird Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) oder Photovoltaikanlagen dezentral erzeugt und direkt verbraucht, liegt keine steuerbare Lieferung vor. Insbesondere wird der sogenannte KWK-Zuschlag für nichteingespeisten Strom nicht als Entgelt für eine Lieferung gewertet. Die frühere Praxis der Finanzverwaltung, wonach in solchen Fällen eine fiktive Hin- und Rücklieferung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber unterstellt wurde, wird ausdrücklich aufgegeben.
Auch eine fiktive Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber wird vom BFH abgelehnt. Die bloße Zahlung eines Zuschlags begründet demnach keinen Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne.
In Bezug auf die unentgeltliche Wertabgabe von Wärme aus Blockheizkraftwerken oder Biogasanlagen hat der BFH entschieden, dass nicht der durchschnittliche Fernwärmepreis, sondern die Selbstkosten Bemessungsgrundlage sind - vorausgesetzt, es existiert kein Marktpreis. Die Aufteilung der Selbstkosten hat nicht nach der "energetischen Methode", sondern nach Marktwerten (Marktpreismethode) zu erfolgen.
Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 01.01.2026 ausgeführte Umsätze gilt jedoch eine großzügige Übergangsregelung: So wird es nicht beanstandet, wenn hier noch die alte Rechtsauffassung angewendet wird (einschließlich Vorsteuerabzug bei fiktiver Rücklieferung). Und bei der Direktvermarktung von KWK-Anlagen mit Anspruch auf einen KWK-Zuschlag ist es zulässig, diesen als steuerbares Entgelt zu behandeln, sofern Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dies übereinstimmend tun.
Hinweis: Betroffene sollten ihre Prozesse, Verträge und Abrechnungen zeitnah überprüfen und ggf. anpassen, insbesondere mit Blick auf die Übergangsfrist bis zum 31.12.2025. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Keine pauschale Kostenanrechnung: Mindestbemessungsgrundlage bei Holdingdienstleistungen
Die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei konzerninternen Dienstleistungen einer Holdinggesellschaft geäußert. Dabei ging es um Fälle, in denen Leistungen unterhalb der Selbstkosten abgerechnet werden, jedoch ein vollständiger Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.
Eine schwedische Muttergesellschaft erbrachte Dienstleistungen der Unternehmensführung, Finanzierung sowie Immobilien-, IT- und Personalverwaltung an ihre nur eingeschränkt vorsteuerabzugsberechtigten Tochtergesellschaften. Die Abrechnung erfolgte nach der Kostenaufschlagsmethode (Cost-Plus-Method), wobei bestimmte Aufwendungen unberücksichtigt blieben. Im Streitjahr lagen die Gesamtaufwendungen der Holding bei etwa 2,5 Mio. EUR, während das vereinnahmte Entgelt lediglich rund 210.000 EUR betrug. Trotz dieses Defizits wurde der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Die Steuerbehörde forderte eine Berechnung der Bemessungsgrundlage auf Basis des sogenannten Normalwerts, der sämtliche Aufwendungen der Holding einbezieht. In ihren Schlussanträgen stellte die Generalanwältin fest, dass die Leistungen der Holding nicht als einheitliche Gesamtleistung, sondern als separate Einzelleistungen zu behandeln seien. Für jede dieser Leistungen sollte grundsätzlich ein Marktpreis ermittelt werden. Eine Aufwandsermittlung sei nur dann zulässig, wenn kein marktgerechter Vergleichswert verfügbar sei - und im Übrigen auch nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Es dürften nur vorsteuerbelastete und direkt mit der Leistung verbundene Aufwendungen berücksichtigt werden. Gesellschaftsbezogene Kosten wie Aktionärs- und Kapitalbeschaffungskosten seien auszuschließen. Die Generalanwältin kritisierte Konzernstrukturen, die steuerlich relevante Leistungen künstlich schaffen, um den Vorsteuerabzug zu optimieren, und forderte eine klare Trennung zwischen steuerpflichtigen Leistungen und gesellschaftsbezogenen Maßnahmen.
Hinweis: Der Fall verdeutlicht die Unterschiede zwischen Ertrag- und Umsatzsteuerrecht. Im Umsatzsteuerrecht ist das vereinbarte Entgelt maßgeblich und der Normalwert gilt nur bei Abweichungen vom Marktpreis. Die Entscheidung durch den EuGH steht noch aus. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Mehrwertsteuer im Fokus: EuGH klärt Fragen zum Direktanspruch
Wie können Unternehmen zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern, wenn die ursprüngliche Rechnung nicht mehr korrigiert werden kann? Antwort darauf gab ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.03.2025. Es ging um den Vorsteuerabzug und die Frage eines gesonderten Direktanspruchs gegen die Finanzverwaltung.
Im Besprechungsfall hatte ein Unternehmen Mehrwertsteuer für den Erwerb von Gerätschaften entrichtet. Später stellte jedoch die nationale Steuerbehörde fest, dass der Umsatz nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Der Verkäufer hatte die Mehrwertsteuer ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und abgeführt, doch aufgrund der abgelaufenen Verjährungsfrist konnte die Rechnung nicht mehr korrigiert werden.
Der EuGH entschied, dass das Unternehmen in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn der Umsatz letztlich als nicht mehrwertsteuerpflichtig eingestuft wird. Das bedeutet, dass die ursprünglich gezahlte Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist. Gleichzeitig stellte der EuGH fest, dass der Leistungsempfänger in solchen Fällen einen gesonderten Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung geltend machen kann, um die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückzuerhalten - und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Rechnung des Verkäufers noch korrigiert werden kann.
Das Gericht betonte, dass dieser Direktanspruch nicht Teil des Vorsteuerabzugsverfahrens ist, sondern separat verfolgt werden muss. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das die Mehrwertsteuer zu Unrecht gezahlt hat und keine Möglichkeit zur Korrektur der Rechnung mehr hat, direkt die Finanzverwaltung auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen kann.
Das Urteil verdeutlicht, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt auch dann besteht, wenn der Umsatz nachträglich als nicht steuerpflichtig qualifiziert wird und eine Korrektur der Rechnung nicht mehr möglich ist. Unternehmen haben somit die Möglichkeit, sich auch in Fällen zu viel gezahlter Mehrwertsteuer außerhalb des Vorsteuerabzugsverfahrens zu wehren.
Hinweis: Das Urteil hat weitreichende Folgen, da es bestätigt, dass der Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung in solchen Fällen gesondert und unabhängig vom Vorsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden kann. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Steuerberaterverband fordert Klarstellung: E-Rechnungen von Kleinunternehmern
Seit dem 01.01.2025 gelten geänderte steuerliche Regeln für Kleinunternehmer. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde insbesondere § 19 Umsatzsteuergesetz neu gefasst sowie ergänzend § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung neu eingeführt. Diese Änderungen betreffen auch das Ausstellen von Rechnungen und insbesondere die Frage, ob und wann Kleinunternehmer elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) verwenden dürfen oder müssen.
Grundsätzlich erlaubt das Gesetz Kleinunternehmern trotz der allgemeinen E-Rechnungspflicht, weiterhin "sonstige Rechnungen" zu verwenden, also Rechnungen in Papierform oder als PDF. Mit Schreiben vom 18.03.2025 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise auf die neuen Regelungen. Dort heißt es: Möchte ein Kleinunternehmer freiwillig eine E-Rechnung ausstellen, bedarf dies der Zustimmung des Empfängers.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hält diese Einschränkung für unnötig, zudem sorge sie für Verunsicherung. Denn laut Gesetz ist eine solche Zustimmung seit Anfang 2025 im inländischen Geschäftsverkehr nicht mehr erforderlich. Der DStV forderte daher das Ministerium auf, die betreffenden Aussagen in seiner Verwaltungsanweisung zu streichen oder zumindest klarer zu formulieren. Ziel ist eine rechtssichere und einfache Anwendung der neuen Regelung - insbesondere für Kleinunternehmer, die freiwillig die modernen digitalen Rechnungsformate nutzen möchten.
Hinweis: Kleinunternehmer dürfen weiterhin Rechnungen in Papierform oder als PDF ausstellen. Möchten sie hingegen E-Rechnungen nutzen, sollten sie sich bis zur endgültigen Klärung der Regelung vorsichtshalber mit ihren Geschäftspartnern abstimmen.
Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Stiftungen im Drittland: Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz ist europarechtswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Beschränkung der Zurechnungsbesteuerungsausnahme auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Geklagt hatten in Deutschland lebende Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger hatten daher das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das Amt, da eine solche nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelte - und somit nicht für Drittländer wie die Schweiz.
Der BFH gab den Klägern jedoch recht und erklärte, dass die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Drittstaatensachverhalte gelte und daher gebiete, dass die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat wie der Schweiz anwendbar ist.
Hinweis: Für die Praxis folgt aus dieser Rechtsprechung, dass sich die Begünstigten von Trusts, die im sog. Common-Law-Raum weit verbreitetet sind, ebenfalls auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG auswirken wird. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Telekommunikationsdienstleistungen: Umsatzsteuerpflicht trotz Guthaben-Verfall?
Was passiert umsatzsteuerlich mit einem Prepaid-Guthaben, das bis Vertragsende nicht genutzt und auch danach nicht zurückgefordert wird? Diese Frage stand im Zentrum eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG). Nach Ansicht des FG stellen verfallene Restguthaben aus Prepaid-Mobilfunkverträgen beim Anbieter ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.
Im Besprechungsfall vermarktete die Klägerin über ihre Organgesellschaft Mobilfunkdienste verschiedener Netzbetreiber - unter anderem durch den Verkauf wiederaufladbarer Prepaid-Karten. Kunden zahlten im Voraus und konnten das Guthaben für konkret vereinbarte Telekommunikationsleistungen einsetzen. Nach Vertragsende bestand ein Rückforderungsrecht für nichtverbrauchtes Guthaben, das aber viele Kunden verfallen ließen.
Strittig war, ob diese verfallenen Guthaben als umsatzsteuerpflichtige Entgelte zu werten sind. Die Klägerin verneinte dies mit Verweis auf die unentgeltliche Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur sowie den Charakter der Prepaid-Guthaben als elektronische Mehrzweckgutscheine, deren Verfall ebenfalls nicht steuerbar sei. Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Es stützte sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2019 und entschied, dass die verfallenen Restguthaben ein Entgelt für während der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen darstellen - insbesondere für die Bereitstellung der Mobilfunknetzinfrastruktur, die auch passive Leistungen wie mobile Erreichbarkeit umfasst.
Da die Zahlungen auf dem ursprünglichen Prepaid-Vertrag beruhten und wirtschaftlich einer Überzahlung gleichkämen, sei von einem steuerpflichtigen Entgelt auszugehen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage komme insofern in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit Mehrzweckgutscheinen sah das FG jedoch nicht als erfüllt an.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Eine Entscheidung des BFH steht noch aus. Bis dahin empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und die eigene umsatzsteuerliche Behandlung von Prepaid-Restguthaben zu überprüfen. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Wie Drittstaaten-Unternehmer jetzt schneller an ihr Geld kommen
Sind Sie als Unternehmer außerhalb der EU ansässig und haben in Deutschland Umsatzsteuer gezahlt? Dann kennen Sie vermutlich das Vorsteuer-Vergütungsverfahren - bisher oft verbunden mit viel Papier, Originalbelegen und weiterem hohen Aufwand. Doch das ändert sich jetzt: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vorgaben zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets überarbeitet und das Verfahren modernisiert. Ziel der Anpassung ist insbesondere die Erleichterung des elektronischen Nachweisverfahrens.
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht es nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, sich in Deutschland gezahlte Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Die Rahmenbedingungen sind in § 61a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt. Danach müssen Antragsteller geltend gemachte Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Originalrechnungen und -einfuhrbelegen nachweisen sowie mittels amtlicher Bescheinigung belegen, dass sie in ihrem Ansässigkeitsstaat als Unternehmer registriert sind.
Das BMF stellt nun klar, dass die Einreichung elektronisch übermittelter Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) durch Hochladen im Bundesportal (BOP) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) oder durch Vorlage auf einem elektronischen Speichermedium (z.B. USB-Stick) erfolgen kann. Zudem wird betont, dass entsprechende Belege bis zum Ablauf der Antragsfrist nachgereicht werden können. Die Neuregelung dient der Verfahrensvereinfachung und entspricht der zunehmenden Digitalisierung im grenzüberschreitenden Steuerrecht.
Die Unternehmerbescheinigung ist weiterhin in der vom BMF vorgegebenen Form nach dem Muster USt 1 TN zu erbringen. Ergänzend hierzu ist nun auch eine digital ausgestellte Bescheinigung zulässig, sofern diese inhaltlich dem amtlichen Muster entspricht. Die Bescheinigung ist dem BZSt im Rahmen des Vergütungsverfahrens vorzulegen.
Hinweis: Die Regelungen des aktuellen BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Die neuen Vorgaben tragen der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung und erleichtern die elektronische Nachweisführung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer bedeutet dies eine praxisnahe und effizientere Abwicklung der Antragstellung. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Wärmeabgaben aus Biogasanlagen: Marktwert statt Energieanteil
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich jüngst mit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wärmeabgaben aus Biogasanlagen befasst, wenn gleichzeitig entgeltlich Strom geliefert wird. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, wie der Eigenverbrauch steuerlich zu bewerten ist, wenn aufgrund des vollen Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Anlage eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt. Das FG konkretisierte in diesem Zusammenhang, nach welchen Kriterien die Selbstkosten zwischen Strom- und Wärmeerzeugung sachgerecht aufzuteilen sind, und stellte klar, dass nicht energetische, sondern marktbasierte Bewertungsmaßstäbe anzuwenden sind.
Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt eine Biogasanlage, mit der sie Strom gegen Entgelt liefert und aus deren Errichtung sie den vollen Vorsteuerabzug geltend machte. Die anfallende Wärme gab sie unentgeltlich an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab, die die erforderlichen Nahwärmenetze auf eigene Kosten errichtet hatten. Das Finanzamt qualifizierte dies als unentgeltliche Wertabgabe und ermittelte deren Bemessungsgrundlage anhand der sogenannten energetischen Methode.
Das FG stellte klar, dass die unentgeltliche Wärmeabgabe eine steuerpflichtige Wertabgabe darstellt, sofern für die Anlage ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Da kein Einkaufspreis vorliege, seien als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. Entscheidend sei hierbei, dass die Aufteilung der Selbstkosten auf Strom und Wärme nicht nach dem energetischen Prinzip, sondern nach der sogenannten Marktwertmethode zu erfolgen habe. Maßgeblich sei das Verhältnis fiktiver Umsätze, basierend auf den jeweiligen Marktpreisen der erzeugten Energie. Unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens sowie einer empirischen Studie schätzte das FG den Marktwert der unentgeltlich abgegebenen Wärme einheitlich auf 0,02 EUR/kWh.
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anwendung der Marktwertmethode bei gemischt verwendeten Energieerzeugungsanlagen ohne Anbindung an ein Fernwärmenetz. Es betont die Notwendigkeit, bei unentgeltlichen Wertabgaben realitätsnahe und wirtschaftlich fundierte Schätzungen vorzunehmen, insbesondere bei Nebenprodukten wie der unentgeltlichen Wärmeabgabe.
Hinweis: Das Urteil bringt für Betreiber von Biogasanlagen Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung unentgeltlicher Wärmeabgaben und erleichtert die korrekte Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
Informationen für alle- Absehen von Strafverfolgung: Geldauflagen mit Sanktionscharakter sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar
Nach der Strafprozessordnung (StPO) können einem Beschuldigten verschiedene Auflagen und Weisungen auferlegt bzw. erteilt werden, so dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Das Gericht kann beispielsweise festlegen, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen hat. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen derartige Geldauflagen vom Beschuldigten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Im zugrunde liegenden Fall waren gegen einen Gewerbetreibenden diverse Klagen wegen Steuerhinterziehung (bei seinen gewerblichen Einkünften) und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt erhoben worden. Der Mann konnte seinen Kopf strafrechtlich "aus der Schlinge" ziehen, indem er einen Betrag von 25.000 EUR an die Staatskasse zahlte. Im Einstellungsbeschluss des Gerichts hieß es, dass diese Geldauflage dazu diente, die rechtswidrig erlangten Vermögensvorteile beim Beschuldigten abzuschöpfen. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mann die Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben geltend.
Der BFH lehnte ab und erklärte, dass Zahlungen im Strafverfahren ertragsteuerrechtlich nicht abziehbar seien, wenn sie Sanktionscharakter haben. Zwar sind vermögensabschöpfende Maßnahmen nicht vom Abzugsverbot erfasst, einen solchen Charakter hatte die Geldauflage im vorliegenden Fall nach Auffassung des BFH aber nicht - auch wenn im Einstellungsbeschluss ausdrücklich auf die bezweckte Vermögensabschöpfung verwiesen worden war.
Maßgeblich war für den BFH nicht das subjektiv Gewollte der mit dem Strafverfahren befassten Personen, sondern der objektive Inhalt. Der Einstellungsbeschluss fußte auf den Regelungen zur Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO. Zahlungen auf dieser gesetzlichen Grundlage haben Sanktionscharakter und dienen nicht nur der Wiedergutmachung. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen sie daher dem steuerlichen Abzugsverbot. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Abzweigung von Kindergeld: Wann das Kind eine Auszahlung an sich selbst erreichen kann
Kinder können bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst erreichen, wenn der Kindergeldberechtigte (z.B. ein Elternteil)
- dem Kind gegenüber nicht seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommt,
- mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder
- nur Unterhalt in Höhe eines Betrags leisten muss, der geringer als das Kindergeld ist.
Diese Abzweigung von Kindergeld an das Kind erfordert also eine bestehende Unterhaltspflicht. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist sie ausgeschlossen, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist.
Geklagt hatte ein volljähriger Sohn, der im Rahmen seines dualen Studiums eine Bruttovergütung sowie ein Stipendium erhalten hatte. Er wollte die Kindergeldauszahlung von seiner Mutter auf sich umleiten. Der BFH erklärte jedoch, dass seine Mutter aufgrund der Einkünfte und Bezüge des Sohnes gar nicht unterhaltspflichtig ihm gegenüber gewesen sei. Die fehlende Unterhaltspflicht resultierte nicht aus der mangelnden Leistungsfähigkeit der Mutter, sondern aus der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes. Somit hatte der Sohn keinen Anspruch darauf, das Kindergeld auf sich umzuleiten. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Anhebung zum 01.07.2025: Renten steigen bundesweit um 3,74 %
Gute Nachrichten für Ruheständler: Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Ost und West um 3,74 %. Die Anhebung stärkt die Kaufkraft der Rentner und resultiert aus den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Die Anhebung liegt damit erneut über der derzeitigen Inflationsrate. Der Rentenwert steigt zum 01.07.2025 von 39,32 EUR auf 40,79 EUR.
Hinweis: Der Rentenwert gibt an, wie viel ein sog. Entgeltpunkt wert ist. Entgeltpunkte sammeln Versicherte über die Jahre entsprechend ihrem Verdienst. Wer in einem Jahr so viel verdient wie der Durchschnitt, bekommt dafür einen Punkt. Die Zahl der gesammelten Punkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert plus weitere Faktoren ergeben dann die Rente.
Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 EUR im Monat.
Hinweis: In Deutschland folgt die Rentenanpassung der Entwicklung der Bruttolöhne. Bis zum 01.07.2025 gilt für das Rentenniveau zusätzlich die Haltelinie von 48 %. Das Rentenniveau gibt an, wie hoch die Altersbezüge eines Rentners, der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat, im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn ausfallen. Vereinfacht ausgedrückt: Mit dem Rentenniveau wird gezeigt, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden Rentner im Verhältnis zur arbeitenden Bevölkerung ärmer. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Außergewöhnliche Belastung: Wann Beiträge zum Fitnessstudio von der Steuer abgesetzt werden können
Wer wegen einer Krankheit einem Fitnessstudio beitreten muss, kann seinen Mitgliedsbeitrag eventuell als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch. Zunächst einmal muss dem Finanzamt (FA) belegt werden, dass das Training im Fitnessstudio für die Linderung oder die Heilung einer Krankheit erforderlich ist. Dazu ist zunächst ein ärztliches Attest notwendig und anschließend sogar noch eine amtsärztliche Bescheinigung. Diese Nachweise müssen vor Beginn des Trainings ausgestellt worden sein.
Zudem muss das Training nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, eines Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person stattfinden. Soll heißen: Die Übungen müssen regelmäßig unter ärztlicher oder krankengymnastischer Aufsicht erfolgen.
Hinweis: Realistisch gesehen kann der Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio daher nur in absoluten Ausnahmefällen von der Steuer abgesetzt werden. Fahrtkosten für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining, das beispielsweise in einem Fitnessstudio stattfindet, oder die Mitgliedschaft in einem Reha-Verein, der ein ärztlich verordnetes Training anbietet, werden vom FA schon eher als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Bestätigt wurde die strikte Behandlung von Fitnessstudiobeiträgen kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH). Er entschied, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen, da das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen wird, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Bürger melden Steuerdelikte: Finanzämter setzen auf anonyme Hinweisgeberportale
"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei" - Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzbehörden schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Einige Landesfinanzverwaltungen setzen nun verstärkt auf digitale Meldewege, um anonyme Anzeigen entgegennehmen zu können: Seit April 2025 können Steuerdelikte in Schleswig-Holstein und Niedersachsen über anonyme Hinweisgebersysteme gemeldet werden. Die Finanzverwaltungen beider Länder wollen so die Steuergerechtigkeit verbessern und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen.
Das Problem mit bisherigen anonymen Eingaben bestand darin, dass die Steuerfahndung keine Möglichkeit hatte, die hinweisgebende Person zu kontaktieren. Dies ist aber regelmäßig notwendig, da anonyme Hinweise oftmals noch konkretisiert werden müssen, um ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.
Über die neuen Portale können Steuerfahndung und Hinweisgeber nun sogar miteinander kommunizieren - unter Wahrung der Anonymität. Voraussetzung dafür ist, dass der Hinweisgeber bei Einreichung seines Hinweises im Portal einen digitalen Postkasten einrichtet, so dass er dort für Rückfragen kontaktiert werden kann. Auf diesem Weg kann das Finanzamt gezielt Fragen zum angezeigten Sachverhalt stellen, ohne dass der Hinweisgeber seine Identität preisgeben muss. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Einkommensteuererklärung 2024: Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler kennen
Um die eigene Steuerlast zu reduzieren, sammeln Steuerzahler über das Jahr verteilt häufig eine Vielzahl von Belegen. Der Fleiß wird nicht immer belohnt, denn bei einigen Kostenarten greifen Pauschalen - meist, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Kosten niedriger sind. Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler für die Einkommensteuererklärung 2024 unbedingt kennen:
- Werbungskosten-Pauschbetrag: Die Pauschale für berufliche Ausgaben (Werbungskosten) steht allen Steuerzahlern zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Für die Steuererklärung 2024 werden 1.230 EUR gewährt.
- Entfernungspauschale: Der einfache Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer berücksichtigt. Ab dem 21. Kilometer gibt es pauschal 38 Cent je Kilometer.
- Homeoffice-Pauschale: Für alle Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Dabei werden für jeden häuslichen Arbeitstag pauschal 6 EUR anerkannt. Dies kann für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr genutzt werden. Maximal kommen so 1.260 EUR pauschal zusammen.
- Kontoführungspauschale: Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto werden vom Finanzamt (FA) pauschal mit 16 EUR anerkannt.
- Verpflegungspauschale: Berufstätige können für beruflich erforderliche Reisen einen Verpflegungszuschlag in Abhängigkeit von der Reisedauer geltend machen. Dauert die Dienstreise mehr als acht Stunden, gibt es 14 EUR pauschal. Überschreitet die Auswärtstätigkeit volle 24 Stunden, sind es 28 EUR pro Tag. Der An- und der Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden mit 14 EUR angesetzt.
- Umzugskostenpauschale: Ist ein Umzug beruflich veranlasst, erkennt das FA für die berufstätige Person pauschal Umzugskosten von 964 EUR an. Ziehen weitere Familienmitglieder um, gibt es für jedes weitere Haushaltsmitglied 643 EUR zusätzlich.
- Sonderausgaben-Pauschbetrag: Bei den Sonderausgaben erkennt der Fiskus eine Pauschale von 36 EUR pro Jahr an.
- Sparer-Pauschetrag: Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bis 1.000 EUR pro Jahr und Steuerzahler steuerfrei.
- Pflege-Pauschbetrag: Wird eine angehörige oder nahestehende Person in deren oder im eigenen Haushalt gepflegt, steht dem Pflegenden eine Pauschale für die Pflegeleistung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person. Die steuerliche Entlastung beginnt bei einem Pflegegrad von 2 mit 600 EUR und geht bis zu 1.800 EUR bei einem Pflegegrad von 4, 5 oder dem Merkmal H.
- Behinderten-Pauschbetrag: Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung (GdB) ab. Bei einem GdB von 20 wird eine Jahrespauschale in Höhe von 384 EUR gewährt, diese steigert sich bis auf 2.840 EUR. Hilflosen und blinden Menschen stehen 7.400 EUR zu. Auch bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 kann der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden. Zusätzlich gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Menschen mit dem Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H steht ein Pauschbetrag von 4.500 EUR zu. Beträgt der GdB mindestens 80 oder 70 mit dem Merkzeichen G, werden pauschal 900 EUR gewährt.
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(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Einkommensteuererklärung 2024: Welche Belege will das Finanzamt sehen?
Wer das Jahr über fleißig Rechnungen für die Einkommensteuererklärung sammelt, ist klar im Vorteil - sei es für den neuen Laptop im Homeoffice, den teuren Zahnersatz oder die Renovierungsarbeiten in der Wohnung. Zahlreiche Aufwendungen lassen sich in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Von insgesamt 14,9 Millionen Steuerzahlern erhielten laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) im Jahr 2020 12,6 Millionen Steuerzahler eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 EUR.
Wer sich an seine Einkommensteuererklärung setzt, stellt sich regelmäßig die Frage, welche der Belege er denn jetzt an das Finanzamt (FA) mitschicken soll. Hier gilt meist: Weniger ist mehr. Denn seit 2017 gilt die sog. Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, es sind grundsätzlich keine Belege mehr nötig - es sei denn, das FA fordert ausdrücklich dazu auf.
Ist in den Formularen oder Anleitungen ein Hinweis auf erforderliche Nachweise enthalten, sollten die Belege aber gleich zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. So verlangt das FA bspw. von vornherein Nachweise, wenn zum ersten Mal ein Behinderten-Pauschbetrag beantragt wurde oder sich im Laufe des Jahres der Grad der Behinderung geändert hat. Dies gilt genauso für den Pflege-Pauschbetrag, der ab dem Pflegegrad 2 berücksichtigt wird. In Auslandsfällen benötigt das FA zusammen mit der Einkommensteuererklärung die EU/EWR-Bescheinigung - das gilt beispielsweise, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt wird.
Nachträglich angefordert werden Belege vom FA häufig, wenn zum ersten Mal hohe Kosten geltend gemacht werden. Steuerzahler sollten nicht eingereichte Belege daher unbedingt aufbewahren - zumindest bis zum Ablauf der Einspruchsfrist. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Einkunftsart: Müssen veruntreute Beträge versteuert werden?
Wenn Sie einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, egal ob selbständig oder nicht selbständig, sind die Einkünfte daraus in der Regel der Steuer zu unterwerfen. Auch Zinsen, die Sie aus einer Kapitalanlage erhalten, sind steuerpflichtig. Aber wie wird eine durch Untreue erlangte Vermögensmehrung steuerlich berücksichtigt? Muss man dieses Geld dann auch versteuern? Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Steuern zu zahlen sind oder nicht.
Der Kläger war im Jahr 2011 Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG. Die E war ein Kunde der A. Zwischen dem Kläger und H, einem Angestellten der E, entstand im Jahr 2004 ein geschäftlicher Kontakt. In den Folgejahren veranlasste der Kläger diverse Zahlungen aus dem Vermögen der A an H, um sicherzustellen, dass sich H im Gegenzug für eine Auftragsvergabe an die A einsetzte.
Spätestens im Jahr 2011 fassten der Kläger und H den Entschluss, dass von nun an auch der Kläger von den Entnahmen aus dem Vermögen der A unmittelbar profitieren solle. Der Kläger und H vereinbarten daher, dass H von den an ihn überwiesenen Zahlungen vom Geschäftskonto der A einen gewissen Anteil in Form von Rückzahlungen an den Kläger zu dessen privater Verwendung zur Verfügung stellen sollte. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei diesen "Rückzahlungen" um steuerpflichtige sonstige Einkünfte des Klägers.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegen keine sonstigen Einkünfte vor. Die "Rückzahlungen" von H an den Kläger stellen keine wirtschaftliche Gegenleistung für die vom Kläger veranlassten Überweisungen an H dar. Vielmehr handelt es sich um eine faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen der A erlangten Gelder. Die Zahlungen an H waren von vornherein daraufhin ausgerichtet, dass diese neben einem "Bestechungsanteil" für H auch einen Anteil enthielten, der dem Kläger selbst zufließen sollte. Letztlich bestand zwischen dem Kläger und H im Jahr 2011 eine Unrechtsvereinbarung dahin gehend, dass auch der Kläger von den von ihm veranlassten Zahlungen finanziell profitieren sollte.
Es macht keinen Unterschied, ob der Kläger zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern kommt und diese anschließend zum Zweck der Bestechung an H weiterleitet oder zuerst die Auszahlung an H veranlasst, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.
Hinweis: Steuerlich gesehen gab es im Streitfall keine Konsequenzen. Allerdings ist bei Untreue auch die zivilrechtliche Ebene nicht zu unterschätzen. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Erbschaft- und Schenkungsteuer: Geschlechtsspezifische Sterbetafeln verstoßen nicht gegen das Diskriminierungsverbot
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kommen sog. geschlechtsspezifische Sterbetafeln zum Einsatz, in denen die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen eingearbeitet ist. Die Tafeln dienen dazu, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt.
In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger mit ihrem Vater im Jahr 2014 notariell beurkundete Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge geschlossen, mit denen der Vater ihnen Anteile an einer GmbH unentgeltlich übertragen hatte. Der Vater behielt sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vor und verpflichtete sich, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche mit den Anteilen verbundenen Lasten zu tragen.
Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer brachte das Finanzamt von dem Wert der Anteile den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des Vaters in Abzug, da der Nießbrauch die Bereicherung und die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer minderte. Den Kapitalwert ermittelte es durch Multiplikation des Jahreswerts des Nießbrauchs mit dem sich aufgrund der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters ergebenden Vervielfältiger. Letzterer ergab sich aus der aktuellen Sterbetafel für Männer.
Die Söhne machten geltend, dass die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen anhand unterschiedlicher Vervielfältiger für Männer und Frauen gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Der BFH erklärte jedoch, dass geschlechtsspezifische Sterbetafeln dem legitimen Ziel dienen würden, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit zutreffenden Werten zu erfassen und eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.
Da die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen ausweislich der amtlichen Sterbetafeln unterschiedlich hoch ist, ermöglicht die Verwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger genauere und realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als die Verwendung geschlechtsneutraler Vervielfältiger. Die Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln kann sich für den Steuerzahler je nach Fallkonstellation günstiger oder ungünstiger auswirken und führt nicht in jedem Fall zu einer Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts.
Hinweis: Die Rechtsprechung des BFH erging zur Rechtslage im Jahr 2014. Der BFH hatte nicht darüber zu entscheiden, welche Auswirkungen sich aus dem am 01.11.2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben. Information für: | alle | zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- NS-Verfolgtenentschädigung: Zinsen bis zur Ablehnung eines Restitutionsanspruchs sind keine Kapitaleinkünfte
Verfolgte des Nationalsozialismus werden im Rahmen der deutschen Wiedergutmachungspolitik materiell entschädigt. Rechtsgrundlage hierfür ist u.a. das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), das seit 2004 eine Verzinsung von Entschädigungsleistungen mit 6 % pro Jahr vorsieht.
Beteiligte einer Erbengemeinschaft haben vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun ein wichtiges Urteil zur Steuerfreistellung dieser Zinsen erstritten. Im vorliegenden Fall war der Erblasser jüdischer Firmeninhaber eines Bankhauses gewesen, der im Jahr 1938 von den nationalsozialistischen Machthabern gezwungen worden war, keine Geschäfte mehr zu tätigen und das Unternehmen aus dem Handelsregister löschen zu lassen. Die Erben hatten im Jahr 1991 wegen des verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts die Rückübertragung des Unternehmens beantragt. 2017 hatte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) diesen Restitutionsantrag abgelehnt, da die Rückgabe des Bankhauses wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen war.
Das Amt gestand der Erbengemeinschaft 2018 aber eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG in Höhe von 514.119 EUR zu. Zusätzlich zahlte es Zinsen nach dem NS-VEntschG von 447.283 EUR (für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2018). Enthalten waren darin Zinsen von 416.436 EUR, die allein bis zur Ablehnung des Restitutionsantrags im Jahr 2017 aufgelaufen waren. Die Erbengemeinschaft war der Auffassung, dass nicht nur der Entschädigungsbetrag, sondern auch die Zinsen bis zur Ablehnung des Restitutionsantrags steuerfrei gestellt werden müssen.
Der BFH gab den Erben recht und erklärte, dass die Zinsen für diesen Zeitraum kein geleistetes Entgelt für eine Kapitalüberlassung und somit nicht steuerbar gewesen seien. Eine Kapitalforderung war im vorliegenden Fall erst mit der Ablehnung des Restitutionsantrags der Erbengemeinschaft und der Entscheidung auf Entschädigungszahlung entstanden. Davor war der Anspruch lediglich auf Restitution, somit auf Rückübertragung der zum früheren Bankhaus gehörenden Vermögensgegenstände gerichtet (Sachleistungsanspruch). Die Zinsen waren somit kein Entgelt für eine vorenthaltene Geldleistung, sondern eine Entschädigung für einen erlittenen Nachteil.
Hinweis: Versteuert werden mussten somit nur die Zinsen, die nach Ablehnung des Restitutionsanspruchs aufgelaufen waren, da sie ab diesem Zeitpunkt für eine Kapitalüberlassung gezahlt worden waren. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Photovoltaikanlagen: Können Betriebsausgaben weiterhin berücksichtigt werden?
Seit dem Jahr 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), dass die Einkünfte daraus steuerfrei sind. Im Gegenzug können jedoch auch die Betriebsausgaben nicht mehr berücksichtigt werden. Die Regelung führte insofern zu einer Erleichterung, dass kein Gewinn oder Verlust mehr ermittelt werden musste. Aber gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot generell oder gibt es Ausnahmen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste im Streitfall entscheiden.
Die Ehegatten betrieben zusammen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine PV-Anlage. Den Gewinn ermittelten sie per Einnahmenüberschussrechnung. Es bestand ein Einspeisevertrag mit den Stadtwerken. Ende 2021 machten die Stadtwerke die Rückzahlung von überzahlten Einspeisevergütungen der Jahre 2018 bis 2021 geltend. Die GbR leistete die Rückzahlung in den Monaten Januar bis Juni 2022. In ihrer Einkommensteuererklärung 2022 gaben die Kläger einen gewerblichen Verlust aus der PV-Anlage an, den das Finanzamt allerdings unberücksichtigt ließ.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Rückzahlung der Einspeisevergütungen ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein Abzug sei nicht ausgeschlossen, denn im Streitfall bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben (Rückzahlung für Vorjahre) und den steuerfreien Einnahmen des Jahres 2022, da sie nicht durch dasselbe Ereignis veranlasst seien. Nach Ansicht des Senats ergibt sich dadurch keine Einschränkung eines gegebenen Betriebsausgabenabzugs, so dass die Rückzahlung im Streitfall zu einem uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Auch aus dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht erkennen, dass grundsätzlich keine gewerblichen Einkünfte aus einer PV-Anlage mehr zu berücksichtigen seien. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Schenkungsteuer: Muss eine Rentenlast immer abgezinst werden?
Bei einem Grundstückserwerb wird in der Regel die Zahlung eines Kaufpreises als Gegenleistung vereinbart. Jedoch ist auch die Zahlung einer Rente als Gegenleistung möglich. Da die Rente über einen längeren Zeitraum gezahlt wird, geht man davon aus, dass darin ein gewisser Zinssatz enthalten ist. Wie aber wird so eine Gegenleistung berechnet, wenn die Rentenzahlungen erst später beginnen? Wirkt sich das auf die Berechnung der Gegenleistung aus? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Mit notariellem Kaufvertrag vom Mai 2012 erhielt die Klägerin von ihrer Schwester das Alleineigentum an einem bebauten Grundstück übertragen. Als Gegenleistung wurde eine lebenslange Leibrente von 1.000 EUR zugunsten von Herrn O und aufschiebend bedingt mit dem Ableben des O zugunsten der Schwester vereinbart. Ausgehend von der 2016 eingegangenen Schenkungsteuererklärung erließ das Finanzamt den Schenkungsteuerbescheid und änderte diesen 2017 nach der bestandskräftigen Feststellung des Grundbesitzwerts.
Nachdem Herr O 2021 verstorben war, beantragte die Klägerin, die Schenkungsteuerfestsetzung zu ändern und vom festgestellten Grundbesitzwert nun den Kapitalwert der an ihre Schwester zu zahlenden Leibrente abzuziehen und den so ermittelten Wert der Besteuerung zugrunde zu legen. Das Finanzamt entsprach dem Antrag aber nur teilweise. Es berücksichtigte zwar den Kapitalwert der Leibrente, zinste diesen aber für die Schwebezeit zwischen dem Kaufvertrag und dem Ableben des O zusätzlich ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Das FG gab der anschließenden Klage statt. Das Finanzamt habe zu Unrecht eine Abzinsung der von der Klägerin an ihre Schwester zu entrichtenden Rentenlast vorgenommen und sie damit in ihren Rechten verletzt. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergebe sich, dass in einem solchen Fall keine Abzinsung durchzuführen sei. Die Belastung werde aufgrund des Zeitablaufs bereits durch den Ansatz eines geringeren Vervielfältigers im Rahmen der Kapitalisierung berücksichtigt und damit vermindert. Eine zusätzliche Abzinsung sei in der Folge nicht geboten und würde zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Bereicherung hinsichtlich der Schenkungsteuer führen. Information für: | alle | zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung: Auch ohne Vorsatz können Bußgelder fällig werden
Steuervergehen sind in Deutschland keine Seltenheit. Für 2023 sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet worden sind. Dabei setzten die Behörden alleine für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Mio. EUR fest. Dazu kamen bundesweit 34.600 Fälle der Steuerfahndung. Dabei wurden entgangene Steuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. EUR festgestellt. Freiheitsstrafen wurden in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt.
Wer durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Finanzamt (FA) gegenüber Einnahmen verschwiegen werden. Geschieht so etwas versehentlich oder aus Unwissenheit, handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung. Dies ist im rechtlichen Sinn zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit. Die Gefahr, im Gefängnis zu landen, besteht allerdings nur bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Viele Fälle von Steuerhinterziehung enden jedoch mit einer Geldstrafe.
Zur Kasse gebeten werden kann man auch, wenn man lediglich leichtfertig Steuern verkürzt bzw. ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Zum Beispiel wenn man ohne Absicht falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht. Das FA wird dann im Einzelfall prüfen, ob von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Die Steuerhinterziehung ist dagegen als Straftatbestand eingestuft.
Wer sich versehentlich oder aus Unwissenheit einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldstrafe vermeiden. Und zwar in den folgenden beiden Fällen:
- Ist noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekannt gegeben worden, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man falsche Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.
- Sind die Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile schon erlangt, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man die verkürzten Steuern innerhalb einer vom FA festgesetzten und angemessenen Frist nachzahlt.
Hinweis: Auch bei einer Steuerhinterziehung lässt sich unter Umständen eine Strafe vermeiden - und zwar durch Abgabe einer Selbstanzeige. Ob man dann tatsächlich straffrei bleibt, ist aber an zahlreiche Vorgaben geknüpft. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Steuerveranlagung: NRW-Finanzämter setzen künstliche Intelligenz ein
Seit Mai 2025 wird in der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Steuererklärungen sollen dadurch effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden. Das neue KI-Modul ergänzt das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung, soll Muster in den Steuerdaten erkennen und gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese sollen dann automatisiert verarbeitet und damit schneller abgeschlossen werden.
Die KI-Pilotierung hat in den Finanzämtern Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke begonnen. Gestartet wurde mit klassischen Arbeitnehmerfällen - also Steuererklärungen mit Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit oder Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen. Eine Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.
Für das Personal in den Finanzämtern soll die KI spürbare Vorteile mit sich bringen: Der Mensch muss sich seltener mit einfachen Fällen befassen und erhält weniger automatische Hinweise, die manuell geprüft werden müssen. Mit der Pilotierung im Mai übernimmt Nordrhein-Westfalen die Vorreiterrolle unter den Ländern. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.
Hinweis: Parallel wurde in NRW-Finanzämtern auch die Nutzung von KI-Chatbots wie ChatGPT und Google Gemini für den dienstlichen Gebrauch zugelassen - etwa zur Texterstellung, Recherche oder Bildgenerierung. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Unbewusster Fehler: Wenn man vergisst, etwas in die Steuererklärung einzutragen
Niemand ist perfekt und jedem kann mal ein Fehler passieren. Manche Fehler lassen sich im Nachhinein glücklicherweise noch korrigieren. Auch im Rahmen des Steuerrechts ist eine nachträgliche Korrektur manchmal noch möglich - und zwar sogar nach Ablauf der Einspruchsfrist. Voraussetzung ist, dass so ein Fehler versehentlich passiert ist. So darf eine falsche Angabe nicht bewusst gemacht bzw. etwas nicht vorsätzlich weggelassen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob vergessene Aufwendungen nachträglich noch berücksichtigt werden können.
Die Klägerin hatte im Jahr 2020 einen Einmalzahlung an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geleistet. Damit sollte eine zukünftige Rentenminderung ausgeglichen werden. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie allerdings nur die elektronisch von ihrem Arbeitgeber übermittelten Beiträge geltend, die Einmalzahlung übersah sie. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß. Nach Ablauf der Einspruchsfrist erkannte die Klägerin den Fehler und stellte daher einen Änderungsantrag. Diesen lehnte das Finanzamt jedoch ab. Es war der Meinung, die Klägerin treffe am erst nachträglichen Bekanntwerden der Einmalzahlung an die DRV ein grobes Verschulden.
Das FG sah dies anders. Grobes Verschulden umfasse Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse, seien keine grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere bei unbewussten Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien, könne grobe Fahrlässigkeit - nicht stets, aber im Einzelfall - ausgeschlossen sein.
Nicht als grobes Verschulden anzusehen sei es etwa, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich um die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen wisse, die Eintragung im Steuererklärungsformular aber aufgrund eines bloßen Versehens unter erschwerten Arbeitsbedingungen unterbleibe. Das war bei der Klägerin der Fall. Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Klägerin hatte das Finanzamt weder dargelegt noch bewiesen. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Volljährige Kinder: Freiwilliger Wehrdienst vermittelt keinen Kindergeldanspruch
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten Eltern grundsätzlich kein Kindergeld mehr. Die gute Nachricht aber lautet: Es gibt diverse Verlängerungstatbestände, bei denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt. Hierzu zählen insbesondere folgende Fallgestaltungen:
- Das Kind studiert oder absolviert noch eine Berufsausbildung.
- Das Kind findet keinen Ausbildungsplatz und kann deshalb seine Berufsausbildung noch nicht beginnen oder es wartet auf einen Studienplatz.
- Das Kind leistet ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
- Das Kind macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Dies gilt als Zwangspause oder Übergangszeit.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zählt ein freiwilliger Wehrdienst nicht zu diesen Verlängerungstatbeständen, so dass Eltern volljähriger Kinder während dieser Zeit kein Kindergeld mehr erhalten. Etwas anderes gilt nach Gerichtsmeinung nur dann, wenn das Kind während des Wehrdienstes beispielsweise für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann. Im letzteren Fall müssen die Eltern der Familie aber belegbare ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen können.
Hinweis: Ist ein Verlängerungstatbestand erfüllt, wird das Kindergeld aber nicht automatisch ab dem 18. Geburtstag weitergezahlt. Eltern müssen in diesen Fällen die Fortzahlung bei der zuständigen Familienkasse explizit beantragen und die entsprechenden Gründe hierfür glaubhaft machen. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
- Zinsanstieg infolge des Ukraine-Kriegs: Höhe der Säumniszuschläge ist im neuen Zinsumfeld verfassungsgemäß
Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sog. Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2019 auf Druck des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des niedrigen Marktzinsniveaus von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergesetzt werden muss.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies nun verneint und erklärt, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen infolge des Ukraine-Kriegs jedenfalls ab März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestünden. Mit dieser Entscheidung lehnte der BFH eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) im Eilverfahren ab.
Ob die damalige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der 6-prozentigen Nachzahlungszinsen auf Säumniszuschläge übertragen werden muss, kann laut BFH offenbleiben, da sich diese Rechtsprechung noch auf die damalige ab 2014 geltende Niedrigzinsphase bezogen hatte. Mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des Ukraine-Krieges eingesetzt hatte, ist die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre nun aber vorbei. Das gestiegene Zinsniveau hat bis heute Bestand, so dass die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden kann. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2025)     
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