{"id":47,"date":"2010-07-23T13:50:52","date_gmt":"2010-07-23T11:50:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerberater-reinold.de\/blog\/?p=47"},"modified":"2018-05-26T16:12:52","modified_gmt":"2018-05-26T14:12:52","slug":"kuenstler-steuerabzug-10-in-luxemburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerberater-reinold.de\/blog\/2010\/07\/23\/kuenstler-steuerabzug-10-in-luxemburg\/","title":{"rendered":"K\u00fcnstler Steuerabzug 10% in Luxemburg"},"content":{"rendered":"<p>Ist ein deutscher K\u00fcnstler in Luxemburg t\u00e4tig, verlagert sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Luxemburg &#8211; Deutschland das Recht auf die Besteuerung der daraus erzielten Einnahmen von Deutschland nach Luxemburg. F\u00fcr das Deutsche Finanzamt bleibt nur die Erh\u00f6hung der Einkommensteuer auf die \u00fcbrigen Eink\u00fcnfte durch Einbeziehung des Luxemburger Gewinns in den Progressionsvorbehalt.<\/p>\n<p>Aber Achtung, diese Regelung gilt ganz und gar nicht f\u00fcr jeden K\u00fcnstler,<!--more--> sondern nur f\u00fcr einen ganz bestimmten Ausschnitt k\u00fcnstlerischer T\u00e4tigkeiten, denn der K\u00fcnstlerbegriff wie er im DBA Luxemburg &#8211; Deutschland verwendet wird ist keinesfalls identisch mit dem K\u00fcnstlerbegriff wie ihn zum Beispiel die K\u00fcnstlersozialversicherung verwendet. Mit K\u00fcnstler im Sinne des DBA sind nur K\u00fcnstler mit unmittelbaren darstellerischen Aufgaben gemeint, also K\u00fcnstler die in Luxemburg in der \u00d6ffentlichkeit in Erscheinung treten. Der Begriff &#8222;public entertainer&#8220; wie er auch im DBA Gro\u00dfbritanien &#8211; Deutschland in der englischen Version verwendet wird umschreibt dasjenige was gemeint ist wohl am Besten. Bei Kameram\u00e4nnern (director of photography), Filmregisseuren, Choreographen, B\u00fchnenbildnern zum Beispiel wird daher trotz ihrer unstreitigen K\u00fcnstlereigenschaft im allgemeinen und sozialversicherungsrechtlichen Sinne der Ort der Besteuerung von Honoraren f\u00fcr T\u00e4tigkeiten in Luxemburg nicht nicht nach Luxemburg verlagert (es sei denn diese K\u00fcnstler verf\u00fcgen in Luxemburg \u00fcber eine sogenannte st\u00e4ndige Einrichtung, aber das ist dann ein anderes Thema; hier soll nur die Situation besprochen werden, dass keine solche Einrichtung gegeben ist). Luxemburg hat kein Besteuerungsrecht und in Deutschland sind die Einnahmen wie alle anderen Einnahmen aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit auch ganz schlicht in die Gewinnermittlung mit aufzunehmen. Einkommensteuerlich v\u00f6llig unproblematisch (das kann bei der Umsatzsteuer anders sein, aber auch das ist ein anderes Thema).<\/p>\n<p>Aber !<\/p>\n<p>Leider gibt es den Art. 152 des Luxemburger Einkommensteuergesetzes (L.I.R.). Dieser verpflichtet die Luxemburger Auftraggeber von K\u00fcnstlern, dass Honorar an die Deutschen K\u00fcnstler (und nat\u00fcrlich auch an K\u00fcnstler anderer Nationalit\u00e4ten) immer unter Abzug von 10% Quellensteuer (Abzugsteuer) auszuzahlen. Das Problem beginnt an dieser Stelle damit, dass der K\u00fcnstlerbegriff f\u00fcr dieses Gesetz von den Luxemburger Finanzbeh\u00f6rden weiter ausgelegt wird, als der Begriff laut DBA definiert wird. Au\u00dferdem besteht zu einer weiten Auslegung auch bei den Auftraggebern selbst eine Tendenz, da sie im Zweifel lieber vom K\u00fcnstlerhonorar zuviel Steuern einbehalten als sp\u00e4ter vom Luxemburger Fiskus wegen unberechtigter Nichteinbehaltung belangt zu werden und die 10% aus eigener Tasche bezahlen zu m\u00fcssen. Die praktische Folge dieser nicht deckungsgleichen Auslegung ist, dass in vielen F\u00e4llen auch von K\u00fcnstlern die keine &#8222;public entertainer&#8220; sind die Abzugsteuer einbehalten wird, z.B. von B\u00fchnebildnern, Kamerm\u00e4nnern etc. . Diese K\u00fcnstler zahlen damit zwei Mal Steuern. Einmal die Deutsche Einkommensteuer, denn Deutschland hat ja das Besteuerungsrecht f\u00fcr die &#8222;non public entertainer&#8220; und zum anderen hat der Luxemburger Fiskus eben auch noch einmal 10% kassiert.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung dieses Doppelbesteuerungsproblems geschieht dadurch, das Luxemburg dem Deutschen K\u00fcnstler einen Erstattungsanspruch auf diese Abzugsteuer von 10% einr\u00e4umt. Der &#8222;Non public entertainer&#8220; sollte die Erstattung m\u00f6glichst viertelj\u00e4hrlich beantragen, da schon der dazu in der Regel zu nutzende Vordruck 920 D\u00a0 das Quartal als Erstattungszeitraum benennt, vom Deutschen Finanzamt ben\u00f6tigt der K\u00fcnstler au\u00dferdem zur Vorlage bei den Luxemburgern eine sogenannte Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigung und schlie\u00dflich und endlich braucht Luxemburg eine Bankverbindung mit IBAN.\u00a0 Die Angaben f\u00fcr den Vordruck 920 D muss der Auftraggeber des K\u00fcnstlers zur Verf\u00fcgung stellen, da dieser nach Art. 152 Abs.8 L.I.R. verpflichtet ist alle daf\u00fcr erforderlichen Angaben in seiner Buchf\u00fchrung aufzuzeichnen und aufzubewahren.<\/p>\n<p>\u00dcber die Schilderung eigener praktischer Fragen zu der Thematik bin ich dankbar.Bei offenen Fragen zu diesem Thema helfen ich gerne weiter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist ein deutscher K\u00fcnstler in Luxemburg t\u00e4tig, verlagert sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Luxemburg &#8211; Deutschland das Recht auf die Besteuerung der daraus erzielten Einnahmen von Deutschland nach Luxemburg. 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